Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

160 Das Verwaltungsrecht. 8167 
jedoch nicht bloße Anweisungen an die Behörden, sondern nur solche 
Verordnungen verstanden werden, welche sich unmittelbar an die 
Staatsangehörigen wenden, da die sich innerhalb des Behörden— 
organismus haltenden Anordnungen die Zuständigkeit der Be- 
hörden weder abändern können noch abändern wollen#). 
Die Träger des Polizeiverordnungsrechtes sind die Polizei- 
behörden, die jedoch zum Erlasse der Verordnungen verschiedentlich 
die Mitwirkung kommunaler Körperschaften bedürfen. Eine voll- 
ständige Rechtscinheit ist in dieser Beziehung nur für die höheren 
Stellen hergestellt. 
Was die Gemeinden anbetrifft, so kann in den Städten die 
Ortspolizeibehörde Polizeiverordnungen, die nicht zum Gebiete der 
Sicherheitspolizei gehören, nur mit Zustimmung des Gemeinde- 
vorstandes erlassen. Diese Zustimmung kann aber auf Antrag der 
Behörde durch Beschluß des Bezirksausschusses, für Berlin des 
Oberpräsidenten ergänzt werden. Nur in schleunigen Fällen kann 
die Behörde die Verordnung ohne diese Zustimmung erlassen, muß 
sie aber binnen vier Wochen vom Tage der Verkündigung nach- 
holen, widrigenfalls die Verordnung außer Kraft zu setzen istz). 
Auf dem flachen Lande der östlichen Provinzen und Schleswig- 
Holsteins kann der Amtsvorsteher für einzelne oder mehrere Ge- 
meinden und Gutsbezirke wie für den ganzen Amtsbezirk unter 
Zustimmung des Amtsausschusses, der auf Antrag des Amtsvor- 
stehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden kann, 
Polizeiverordnungen erlassen). In Hannover fällt das Polizei- 
verordnungsrecht der Ortspolizeibehörde mit dem des Landrates 
zusammen. Für die übrigen Landesteile sind besondere Vorschriften 
hinsichtlich der Landgemeinden in den neuen Kreisordnungen nicht 
getroffen worden. Hier bleibt es also bei dem Grundsatze der 
8§8 5, 7 des Gesetzes vom 11. März 1850 bzw. der Verordnung 
vom 20. September 1867, daß die Verordnung von der Orts- 
polizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde nur nach Beratung 
mit dem Gemeindevorstande und bei Gegenständen der landwirt- 
schaftlichen Polizei nur unter Zustimmung der Gemeindevertretung, 
die in diesem Falle unter dem Vorsitze des mit der Ortspolizei- 
21) Uebereinstimmend Nosin a. a. O. S. 96. 
22) § 143 LV. 
23) § 62 der östlichen, § 54 der schleswig--holsteinischen Kreisordnung.
	        
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