Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8160 Die Organe der auswärtigen Verwaltung. 11 
durchaus denselben Charakter wie andere preußische Vertretungen 
im Auslande, es handelte sich um die Vertretung der preußischen 
Monarchie bei einem fremden Staate, nämlich dem Kirchenstaate. 
Dieses Verhältnis änderte sich durch die Vereinigung des Kirchen- 
staates mit dem Königreiche Italien. Wenn auch der Payst trotz 
des Verlustes seiner staatlichen Herrschaft weiterhin als Souverän 
betrachtet wurde, so war doch für einen diplomatischen Verkehr, 
wie er sonst unter Staaten stattfindet, kein Gegenstand mehr vor- 
handen. Wohl aber konnte der Staat ein Interesse daran haben, 
sich über Angelegenheiten der katholischen Kirche innerhalb seines 
Gebietes mit dem Papste als Oberhaupt dieser Kirche zu ver- 
ständigen. Gegenstand des diplomatischen Verkehrs konnten also 
nicht mehr sein die Verhältnisse von Staat zu Staat, sondern nur 
die von Staat zu Kirche. Letztere Angelegenheiten fallen aber 
nicht in das Gebiet der Reichszuständigkeit, sondern sind in vollem 
Umfange den Einzelstaaten überlassen worden. Dadurch wäre nun 
zwar die Beglaubigung eines Reichsgesandten beim heiligen Stuhle 
nicht ausgeschlossen gewesen. Wic diejenigen deutschen Staaten, 
die bei einem fremden Staate keine eigene Vertretung unterhalten, 
sich für Verhandlungen mit diesem Staate cinsach der dort be- 
glaubigten Reichsvertretung bedienen, so wäre dies auch hier der 
Fall gewesen, nur in umfassenderem Maße. Ein beim Papste 
beglaubigter Reichsgesandter würde eben gar keine eigenen Ge- 
schäfte des Reiches, sondern nur solche der Einzelstaaten zu be- 
sorgen gehabt haben. Aus politischen Gründen, insbesondere des- 
halb, weil der zweitgrößte deutsche Staat, Bayern, bereits eine 
eigene Vertretung beim Papste unterhielt, hat jedoch auch Preußen 
es vorgezogen, in diesem Falle, statt die Absendung eines Reichs- 
gesandten zu veranlassen, von seinem eigenen Gesandtschaftsrechte 
Gebrauch zu machen und einen preußischen Gesandten beim Vati- 
lane zu beglaubigen. 
Preußen unterhält daher gegenwärtig eigene Gesandtschaften 
bei den anderen deutschen Staaten und beim Vatikane, nicht dagegen 
bei irgendeinem außerdeutschen Staate. Das Personal für diese 
auswärtige Verwaltung Preußens ist aber kein in sich abgeschlossener 
Bestandteil des preußischen Beamtentums, sondern bildet mit dem 
für die auswärtige Verwaltung des Reiches eine innere Einheit. 
Das Personal der preußischen Vertretungen wird daher für den
	        
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