164 Das Verwaltungsrecht. 8167
Zum Teil ist die Androhung einer Strafe überflüssig ge-
worden durch die sogenannten Blankettstrafgesetze des Str G.-).
In diesen Fällen ist die Uebertretung gewisser polizeilichen Vor-
schriften bereits unmittelbar im Gesetze mit Strafe bedroht. Die
Polizei braucht also nur das Gebot oder Verbot, nicht aber die
Strafandrohung zu erlassen. Die Blankettstrafgesetze enthalten keine
Ermächtigung für die Polizeibehörden zum Erlasse der Vor-
schriften, hierfür sind vielmehr lediglich die Landesgesetze maß-
gebend, sondern nur die Strafandrohung. Für Preußen wären
solche Bestimmungen an sich überflüssig gewesen, da hier die
Polizei das Verordnungsrecht sowohl hinsichtlich der Anordnung
wie der Strafandrohung besaß. Das Bedürfnis ergab sich vielmehr
wesentlich aus den Rechtszuständen der süddeutschen Staaten, die
nach französischem Vorbilde die Strafen durch Gesetz androhen
und der Polizei nur den Erlaß der Anordnung übertragen. Als
praktische Folge ergibt sich für Preußen aus den Blankettstraf-
gesetzen, daß die Polizei in ihren Verordnungen über die be-
treffenden Gegenstände keine selbständige Strafe androhen, sondern
nur auf die des Strafgesetzbuches verweisen darf.
Was die Verkündigung der Polizeiverordnungen anbetrifft,
so bestimmt der Regierungspräsident über die Art der Verkündi-
gung orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form,
von deren Beobachtung deren Gültigkeit abhängtss). Polizeiver-
ordnungen der Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten und
Minister sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und
unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, auf welche sie
sich stützen, durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu
machen, in welchen sie Geltung erlangen sollen. Verordnungen
der letzteren Art treten in Ermangelung einer Bestimmung über
den Anfang ihrer Wirksamkeit mit dem achten Tage nach Ablauf
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das betreffende Stück
des Amtsblattes ausgegeben worden ists«).
und Simon, Polizeiwesen II, 2. Suppl. S. 207; Cirk.Restr. des Min.
des IJnn. vom 6. Juni 1850 — Ml. d. inn. Verw. 1850, S. 176 —;
Rosin a. a. O. S. 181; Entsch. des KG. vom 7. November 1887 —
Johow und Küntzel Vd. 7, S. 242 —.
62) Vgl. z. B. Stro, B. SS 31010 710%, 361 6, 305, 300 110, 366 à, 3672-7
Fr b. 11. 19—15, 308 1—8, 6, 3609# .
35) §5 144 LV. 34) §8 140, 141 LV.