Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

168 Das Verwaltungsrecht. 8 167 
fallenden Stadien der polizeilichen Verfügung, die durchzuführende 
Anordnung selbst und die Androhung des Zwangsmittels. Wird 
die Androhung angefochten, so erstreckt sich die Anufechtung zugleich 
auf die Anordnung selbst, sofern diese nicht bereits Gegenstand 
eines besonderen Beschwerde= oder Streitverfahrens geworden ist. 
Hiernach erscheint es selbst dann zulässig, die Anfechtung auch 
auf die Anordnung selbst auszudehnen, wenn ihr gegenüber die 
Anfechtungsfrist abgelaufen wäre, oder wenn nacheinander die An- 
ordnung durch verschiedene Androhungen hat erzwungen werden 
sollen, und sich die ersten Androhungen wegen Fristablaufs der 
Anfechtung entziehents). Demgegenüber kommt es auch nicht in 
Betracht, daß eine bereits unanfechtbar gewordene Anordnung durch 
die neue Androhung wieder anfechtbar wird. Ein ähnliches Er- 
gebnis stellt sich heraus bei der Versagung von Genehmigungen- 
Ist bei einer solchen die Anfechtungsfrist abgelaufen, so kann durch 
erneute Nachsuchung der Genehmigung jederzeit wieder eine an- 
fechtbare polizeiliche Verfügung veranlaßt werden. Aundererseits 
findet gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels 
weder das Beschluß= noch das Streitverfahren, sondern in allen 
Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen 
statt##). Das förmliche Beschwerde= und Streitverfahren gestaltet 
sich nunmehr in folgender Weise. 
Berechtigt zur Aufechtung der Verfügung ist jeder, der dadurch 
betroffen, in dessen Interessensphäre dadurch eingegriffen wird. 
Das Anfechtungsrecht ist dagegen nicht dadurch bedingt, daß die 
Verfügung gerade an die anfechtende Person gerichtet und ihr 
zugestellt war#). 
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizei- 
behörden ist, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, 
die Beschwerde zulässig, und zwar: 
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem 
Lande oder in einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu 
10 000 Einwohnern, in Hannover der namentlich genannten 
45) Uebereinstimmend Entsch. des OV. vom 19. Dezember 1883, 
Bd. 10, S. 347. 
44) § 133 LV6. 
45) Vgl. Entsch, des O Vl(. vom 9. Mai 1876, Bd. 1, S. 327.
	        
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