Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

170 Das Verwaliungerecht. 9 167 
richtigung des Beschwerdeführers abzugeben. Wird die Beschwerde 
oder Klage vorschriftswidrig bei der zur Entscheidung zuständigen 
Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt, so gilt zwar die 
Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist aber zur weiteren 
Veranlassung an die Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie 
gerichtet ist. Die gleichzeitige Anbringung beider Rechtsmittel ist 
unzulässig, da sie sich gegenseitig ausschließen. Ist die Schrift, 
durch welche das Rechtsmittel eingelegt wird, nicht als Klage 
bezeichnet oder enthält sie nicht ausdrücklich den Antrag auf Ent- 
scheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt sie als Beschwerde. 
Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be- 
schwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise ein- 
gelegte Rechtsmittel ist durch Verfügung der Behörde, deren An- 
ordnung angefochten wird, zurückzuweisen, und gegen diese zurück- 
weisende Verfügung findet innerhalb zweier Wochen die Beschwerde 
an die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt“). 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten ist 
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, 
und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen 
Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe 
der allgemeinen Vorschriften gegeben. Bei polizeilichen Verfügungen 
des Regierungspräsidenten zu Sigmaringen fällt die Beschwerde- 
stelle fort, und es bleibt nur innerhalb zweier Wochen die Klage 
bei dem Oberverwaltungsgerichte unmittelbar. Gegen die Landes- 
verweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die 
Klage nicht zus ). Bei polizeilichen Verfügungen des Oberpräsi- 
denten endlich ist nur die gewöhnliche Beschwerde bei dem vor- 
gesetzten Minister zulässig. 
Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde oder 
durch rechtskräftiges Urteil im Verwaltungsstreitverfahren als ge- 
setzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Beteiligten 
seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
über die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten vorbehalteno. 
Will man nicht annehmen, daß die Bestimmung etwas Selbstver- 
ständliches besagt, so ergibt sich aus ihr, daß die Vertretungs- 
verbindlichkeit erst zur Geltung gebracht werden darf, nachdem die 
18) §129 L. 1) § 130 L. 
50) §6 des Ges. vom 11. Mai 1842, § 131 LVG.
	        
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