Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9168 Der Umfang der Polizei überhaupt. 173 
berfügung kann binnen einer Woche nach der Bekanntmachung 
bei der betreffenden Polizeibehörde selbst oder bei dem zuständigen 
Amtsgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll auf richterliche 
Entscheidung angetragen werden, womit das gewöhnliche gericht- 
liche Verfahren Platz greift. 
Auf Grund dieser reichsgesetzlichen Ermächtigung ist für 
Preußen an Stelle aller früheren, in dieser Beziehung geltenden 
Bestimmungen das Gesetz vom 23. April 188350) ergangen. Hier- 
hach ist derjenige, der die Polizeiverwaltung in einem bestimmten 
Bezirke auszuüben hat, berechtigt, wegen der darin verübten Ueber- 
tretungen Geld= oder Haftstrafe bis zu 30 M., statt dessen drei 
Tage Haft oder Einziehung der verwirkten Gegenstände zu ver- 
sügen. Die Strafverfügung bleibt ausgeschlossen bei Forst- 
diebstählen, steuer= und bergpolizeilichen und allen Uebertretungen 
aus dem Bereiche der Rheinschiffahrts-, Elbzoll- und Gewerbe- 
gerichte, sowie gegen Militärpersonen, soweit die Strafe sich nicht 
auf Geldbuße oder Einziehung beschränkt. Die endgültig fest- 
gesetzten Geldstrafen und die eingezogenen Gegenstände fallen dem 
zur Tragung der sachlichen Polizeikosten Verpflichteten zu. Dieser 
hat aber auch andererseits die entstehenden uneinziehbaren Kosten 
zu tragen. Dagegen fließen die gerichtlich erkannten Geldstrafen 
und Kosten in die Staatskasse. 
§ 168. Der Umfang der Polizei überhaupt. 1) 
Die frühere Sitte, denjenigen Teil der staatlichen Verwaltung, 
der unter keines der Sonderverwaltungsgebiete des Auswärtigen, 
des Krieges, der Justiz, der Finanzen und der Kirche fiel, als 
Polizei zu bezeichnen, ist jetzt allgemein aufgegeben. Insbesondere 
spricht man nicht mehr von einer Wohlfahrtspolizei, sondern von 
einer Wohlfahrtspflege. Es mag dies zu bedauern sein, da die 
Sezeichnung „Polizei“ für das Gebiet der inneren Verwaltung 
. 
50) GS. 1883, S. 66. Vgl. dazu Anw. vom 8. Juni und Verf. vom 
. Zumi 1883 — MBl. der inn. Verw. 1883, S. 152, 175. JMl. 1883, 
223 —. 
u 1) Vgl. Schilling, Beiträge zur Entwicklung des Polizeibegriffe 
ach preuß. Rechte im Verwaltungsarchive Bd. 2, S. 497 ff.; Rosin, 
er Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs= unn 
erordnungsrechtes, Berlin 1895 (aus dem Verwaltungsarchive Bd. 3. 
240ff.); Rosin, Polizeiverordnungsrecht, S. 121 ff.
	        
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