Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

180 Das Verwaltungsrecht. 8 1609 
Grundlage der Beförderung der Rohstofferzeugung die Feld-, Forst- 
und Bergpolizei, die Grundlage der Beförderung des Gewerbe- 
betriebes die Gewerbepolizei, die Grundlage der staatlichen Maß- 
nahmen im Interesse des Verkehrs die Wege-, Strom= und Eisen- 
bahnpolizei. Insofern durchzieht die Polizei noch heute das ganzé 
Gebiet der inneren Verwaltung und ist der Ausgangspunkt jeder 
Verwaltungstätigkeit. Es handelt sich auch hier um eine wirkliche 
Polizei im Sinne des § 10 II, 17 AR., nicht um eine bloße 
Wohlfahrtspolizei. Allein diese zuletzt genannten Zweige der 
Polizei, welche die Grundlage der positiv fördernden und pflegenden 
Staatstätigkeit ausmachen, lassen sich nur im Zusammenhange 
mit den betreffenden Verwaltungsgebieten darstellen, da man sonst 
zusammengehörige Dinge auseinander zu reißen genötigt sein 
würde. In den folgenden Paragraphen handelt es sich nur um 
diejenigen Zweige der Polizei, welche nicht den Ausgangspunkt 
einer darüber hinausgehenden staatlichen Pflege bilden. 
§ 169. Die höhere Sicherheitspolizei. 
Die höhere Sicherheitspolizei hat zur Aufgabe die Erhaltung 
der Sicherheit und die Abwendung von Gefahren nicht in bezug 
auf einzelne Personen, sondern in bezug auf die Gesamtheit, sie hat 
also die ganze bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung zu 
verteidigen. Da Angriffe auf diese in der Regel aus politischen 
Gründen hervorgehen, bezeichnet man sie wohl auch als politische 
Polizei. Nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen, 
d. h. wegen der leichten Möglichkeit des Mißbrauchs gerade der 
höheren Sicherheitspolizei im Interesse einer Gesellschaftsklasse 
gegen die andere, ist aber die Polizei auf diesem Gebiete an engere 
Schranken gebunden, als sie der § 10 II, 17 AL. enthält, und 
es ist jedes diese Schranken verletzende polizeiliche Eingreifen ver- 
boten. Soweit es sich um die Verfolgung verbrecherischer Angriffe 
auf die bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung handelt, wirkt 
die Polizei einfach als Hilfsorgan der Gerichte, und es besteht 
keinerlei rechtlicher Unterschied zwischen dieser Tätigkeit und anderen 
Zweigen der gerichtlichen Polizei. Sie ist daher in dem folgenden 
Paragraphen mit zu behandeln. Allein die vorbeugende Tätigkeit 
der politischen Polizei gegenüber politischen Gefahren unterliegt 
besonderen Normen. In dieser Beziehung ist die Polizei nach
	        
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