180 Das Verwaltungsrecht. 8 1609
Grundlage der Beförderung der Rohstofferzeugung die Feld-, Forst-
und Bergpolizei, die Grundlage der Beförderung des Gewerbe-
betriebes die Gewerbepolizei, die Grundlage der staatlichen Maß-
nahmen im Interesse des Verkehrs die Wege-, Strom= und Eisen-
bahnpolizei. Insofern durchzieht die Polizei noch heute das ganzé
Gebiet der inneren Verwaltung und ist der Ausgangspunkt jeder
Verwaltungstätigkeit. Es handelt sich auch hier um eine wirkliche
Polizei im Sinne des § 10 II, 17 AR., nicht um eine bloße
Wohlfahrtspolizei. Allein diese zuletzt genannten Zweige der
Polizei, welche die Grundlage der positiv fördernden und pflegenden
Staatstätigkeit ausmachen, lassen sich nur im Zusammenhange
mit den betreffenden Verwaltungsgebieten darstellen, da man sonst
zusammengehörige Dinge auseinander zu reißen genötigt sein
würde. In den folgenden Paragraphen handelt es sich nur um
diejenigen Zweige der Polizei, welche nicht den Ausgangspunkt
einer darüber hinausgehenden staatlichen Pflege bilden.
§ 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
Die höhere Sicherheitspolizei hat zur Aufgabe die Erhaltung
der Sicherheit und die Abwendung von Gefahren nicht in bezug
auf einzelne Personen, sondern in bezug auf die Gesamtheit, sie hat
also die ganze bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung zu
verteidigen. Da Angriffe auf diese in der Regel aus politischen
Gründen hervorgehen, bezeichnet man sie wohl auch als politische
Polizei. Nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen,
d. h. wegen der leichten Möglichkeit des Mißbrauchs gerade der
höheren Sicherheitspolizei im Interesse einer Gesellschaftsklasse
gegen die andere, ist aber die Polizei auf diesem Gebiete an engere
Schranken gebunden, als sie der § 10 II, 17 AL. enthält, und
es ist jedes diese Schranken verletzende polizeiliche Eingreifen ver-
boten. Soweit es sich um die Verfolgung verbrecherischer Angriffe
auf die bestehende Staats= und Gesellschaftsordnung handelt, wirkt
die Polizei einfach als Hilfsorgan der Gerichte, und es besteht
keinerlei rechtlicher Unterschied zwischen dieser Tätigkeit und anderen
Zweigen der gerichtlichen Polizei. Sie ist daher in dem folgenden
Paragraphen mit zu behandeln. Allein die vorbeugende Tätigkeit
der politischen Polizei gegenüber politischen Gefahren unterliegt
besonderen Normen. In dieser Beziehung ist die Polizei nach