Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

188 Das Verwaltungsrecht. 8 169 
Zuständigkeit des Reiches begründet. Da das Reich von 
dieser seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit durch Erlaß 
des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 187414), welches 
nunmehr mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen die einzige recht- 
liche Grundlage des Preßrechtes bildet, Gebrauch gemacht hat, so 
sind damit die früheren Landesgesetze über die Presse, insbesondere 
auch die Art. 27 und 28 der Verfassungsurkunde aufgehoben. Nur 
soweit das Reichsrecht ausdrücklich auf die Landesgesetze verweist, 
oder dem Prehßrechte fremde Vorschriften in den Landespreßgesetzen 
enthalten waren, sind letztere in Kraft geblieben. 
Das Reichspreßrecht steht auf dem Standpunkte der soge- 
nannten Preßfreiheit, d. h. es darf der Presse gegenüber keine 
vorbeugende Polizei zur Anwendung kommen derart, daß das 
Erscheinen eines Preßerzeugnisses oder dessen Verbreitung von 
einer vorherigen polizeilichen Erlaubnis abhängig wäre. Aus- 
schreitungen der Presse werden vielmehr erst, wenn sie begangen 
sind, und auch dann nur lediglich nach Maßgabe der allgemeinen 
Strafrechtsnormen unterdrückt (Unterdrückungssystem). Nur um 
bei strasbaren Handlungen, welche durch die Presse verübt sind, 
stets eine Person zu haben, welche verantwortlich gemacht werden 
kann, gibt das Gesetz eine Reihe polizeilicher Vorschriften, ins- 
besondere über die Verantwortlichkeit. 
Die Freiheit der Presse unterliegt hiernach nur den durch 
das Reichsgesetz vorgeschriebenen oder zugelassenen Beschränkungen. 
Das Gesetz trifft alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse und alle 
durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten und zur Ver- 
breitung bestimmten Vervielfältigungen. Die Ausübung des Preß- 
gewerbes ist nur den allgemeinen Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung unterworfen. Eine Entziehung der Befugnis zum selb- 
ständigen Betriebe irgendeines Preßgewerbes oder sonst zur Heraus- 
gabe oder zum Betriebe von Druckschriften darf weder im Ver- 
waltungs= noch im richterlichen Wege stattfinden. Nur die nicht 
gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann die 
Hannover 1895; Kayser in v. Holtzendorffs Handbuch des deutschen 
Strasrechtes, Bd. 4, S. 545 ff.; F. v. Liszt, Das deutsche Reichspreßrecht, 
Berlin und Leipzig 1880; Klöppel, Neichspreßrecht, Leipzig 1891; 
Ebuer, Das deutsche Zeitungsrecht, Hannover 1909. 
141)) RGBl. 1874, S. 76.
	        
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