8169 Die höhere Sicherheitspolizei. 191
mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen
Mitteilungen#), sofern sie ausschließlich an Redaktionen verbreitet
werden (88 12, 13).
Der Presse sind endlich gewisse Mitteilungen bedingt oder
unbedingt verboten. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges
können Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Ver-
teidigungsmittel durch den Reichskanzler mittels öffentlicher Be-
kanntmachung verboten werden. Ebenso sind untersagt öffentliche
Aufforderungen mittels der Presse zur Aufbringung der wegen
einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten, sowie
öffentliche Bescheinigungen über die zu solchen Zwecken gezahlten
Beiträge. Das infolge solcher Aufforderungen Empfangene oder
dessen Wert ist der Armenkasse des Orts der Sammlung für ver-
fallen zu erklären. Schließlich dürfen die Anklageschrift oder andere
amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses durch die Presse nicht
vor der Kundgebung in öffentlicher Verhandlung oder vor Beendi-
gung des Verfahrens veröffentlicht werden (88 15—17).
Die Uebertretung dieser zur Ordnung des Preßwesens er-
lassenen Gebote oder Verbote ist mit Strafe bedroht (88 18, 19).
Die Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen
strafbaren Handlungen richtet sich lediglich nach den allgemeinen
Strafgesetzen, und zwar gilt bei periodischen Druckschriften der ver-
antwortliche Redakteur als Täter, wenn nicht durch besondere Um-
stände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen ist. Begründet
der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren
Handlung, so sind der verantwortliche Redakteur, der Verleger,
der Drucker und der Verbreiter, soweit gegen sie nicht die Straf-
barkeit als Täter oder Teilnehmer begründet erscheint, wegen Fahr-
lässigkeit zu bestrafen, wenn sie nicht die Anwendung der pflicht-
gemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche diese An-
wendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt jedoch
für jede der benannten Personen ausgeschlossen, wenn sie als
den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Bewilligung die
Veröffentlichung geschehen ist, oder bei einer nicht periodischen
Druckschrift als den Herausgeber oder als einen der in obiger
—
18) Auch gedruckte Korrespondenzen sind hierher zu rechnen. Vgl.
hutsch des Kamm.Ger. vom 19. Februar 1885 — Johow und Küntzel,
d. 5, S. 292 —.