14 Das Verwaltungsrecht. 8151
dem anderen rechtliche Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen
können sich über alles dasjenige erstrecken, was überhaupt Gegen—
stand der staatlichen Tätigkeit sein kann. Ein Schutz= und Trutz-
bündnis enthält das Versprechen eines jeden der vertragschließenden
Staaten, unter gewissen Voraussetzungen, d. h. wenn der Casus
foederis gegeben ist, einer dritten Macht den Krieg zu erklären
und nicht einseitig Frieden zu schließen. Durch einen Handels-
vertrag verpflichtet sich jede Partei, für die aus dem Gebiete
des anderen in das seinige eingehenden Waren Zölle nur in einem
gewissen Betrage zu erheben und hiernach den Zolltarif für die
betreffenden Waren festzusetzen, durch einen Vertrag über geistiges
Eigentum die Urheberrechte der Staatsangehörigen des anderen
Vertragsteiles gegen Verletzungen im Inlande zu schützen, durch
einen Auslieferungsvertrag, die aus dem Gebiete des anderen
Vertragsteiles in das seinige flüchtenden Verbrecher auszuliefern.
Aus dem allgemeinen Begriffe des Vertrages, der der gleiche ist
im Privatrechte und im Völkerrechte, ergibt sich, daß aus dem
Vertrage Verpflichtungen nur entstehen können für die Vertrag-
schließenden. Sind es aber Staaten, die als solche einen Vertrag
eingehen, so muß der Inhalt der Verpflichtung ein Tun oder
Unterlassen des Staates als solchen sein. Die Vertragschließenden
verpflichten sich zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte nach einer ge-
wissen Richtung. Die Nichterfüllung des Vertrages berechtigt die
Gegenpartei zur Anwendung aller völkerrechtlich erlaubten Zwangs-
S. 349 ff. (1879); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge,
Wien 1880; Zorn in der Ztschr. für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 36, S. 1 ff. (1880); Pröbst in Hirths Ann. 1882, S. 241 ff.;
Guido Prestele, Die Lehre vom Abschlusse völkerrechtlicher Verträge durch
das Deutsche Reich und die Einzelstaaten des Reiches, Münchener Doktor-
dissertation 1882; Leoni im Archiv für öffentl. Recht Bd. 1, S. 498 ff.
(1886); Jellinek, Gesetz und Verordnung, Freiburg 1887, S. 177 ff.,
341 ff.; Seligmann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge,
Freiburg i. B. 1890; Nippold, Der völkerrechtliche Vertrag, Bern
1894; Heilborn, System des Völkerrechts, Berlin 1896, S. 143 ff.;
Heilborn, Der Staatsvertrag als Staatsgesetz im Archiv für öffent-
liches Recht Bd. 12 (1897), S. 141 ff.; Triepel, Völkerrecht und
Landesrecht, Leipzig 1899, S. 236 f.; Rieß, Die Mitwirkung der gesetz-
gebenden Körperschaften bei Staatsverträgen, Breslau 1904; Radnitzky,
Ueber den Anteil des Parlaments an Staatsgesetz und Staatsvertrag im
Jahrbuche des öffentlichen Rechts Bd. 5 (1911).