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I. Die unterdrückende Einzelsicherheitspolizei, auch gerichtliche
Polizei genanntt), hat also strafbare Handlungen zu verfolgen.
Jede derartige Handlung enthält aber einen Bruch der Rechts-
ordnung und erfordert eine strafrechtliche Sühne, die von den
Justizbehörden auszusprechen und zu vollstrecken ist. Das endgültige
Ziel der Verfolgung von Verbrechen kann es also immer nur sein,
den Verbrecher der IJustiz zu überliefern, damit seine Bestrafung
unter Beobachtung der vorgeschriebenen prozessualischen Formen
erfolge. Der Schwerpunkt der Strafverfolgung muß daher bei
den Behörden, welche durch ihr Urteil die Bestrafung anordnen,
den Gerichten, oder bei denjenigen, welche das Urteil durch Er-
hebung der Anklage vorbereiten und es demnächst vollstrecken,
den Staatsanwaltschaften, liegen. Indem die Polizei auf diesem
Gebiete eine Tätigkeit entwickelt, handelt sie nicht selbständig wic
in den meisten anderen Zweigen der polizeilichen Verwaltung
sondern nur als Hilfsorgan der Instizbehörden, unmittelbar delt
Staatsanwaltschaften, mittelbar der Gerichte. Dieser unselbständige
Charakter ihrer Tätigkeit wird durch die Bezeichnung „gerichtliche
Polizei" noch besser würde man vielleicht von einer staatsanwall.
schaftlichen Polizei sprechen — ausgedrückt. Trotzdem die Tätigkeit
der gerichtlichen Polizei unselbständig ist, und nur eine Hilfs“
tätigkeit für die Justiz darstellt, sind doch die Behörden der gericht“
lichen Polizei in ihrem Verhältnisse zu den Justizbehörden
selbständig, und müssen, sofern sie nicht etwa von Amts wegen
handeln, von letzteren um jede einzelne Amtshandlung ersucht
werden. Nur die Beamten, nicht die Behörden des Polizei= un
Sicherheitsdienstes sind nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, und in dieser Eigenschaft ver-
pflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge ##
leistene). Die mit der Handhabung der gerichtlichen Polizei be“
trauten Beamten vereinigen also in sich eine doppelte dienstlicht
Stellung, indem sie einmal den ihnen vorgesetzten Polizeibehörde!
und weiterhin den Staatsanwaltschaften untergeordnet sind. In
beiden Stellungen haben sie dieselben Amtsgeschäfte zu erledigenm
1) Vgl. Medikus, Art. Gerichtliche Polizei in Bluntschlis Staat--
wörterbuch Bd. 4, S. 208ff.; Genzmer, Die Tätigkeit der Polizei in
Strassachen auf Grund der Neichosnstigesetze und des preußzischen Landes“
rechtes, Berlin 1881. 2) Vgl. 160.
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