8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 195
Die Tätigkeit der gerichtlichen Polizei gründet sich zwar eben-
falls auf § 10 II, 17 ALR. Im einzelnen sind jedoch ihrer Tätig-
keit weit engere Schranken gezogen, als es durch jene allgemeine
Klausel geschieht, und zwar durch diejenigen Rechtsnormen, nach
denen sich überhaupt die Strafverfolgung der Verbrechen bestimmt,
die Strafprozeßordnung. Ein näheres Eingehen auf das Straf-
prozeßrecht und die nach diesem sich regelnden Aufgaben der Polizei
liegt selbstverständlich außerhalb der Grenzen des Verwaltungs-
rechtes. Nur darauf ist hier hinzuweisen, daß durch die Straf-
prozeßordnung namentlich die Voraussetzungen bestimmt sind, unter
denen die Polizei durch ihr Eingreifen die Freiheit der Person
und des Eigentums beschränken darf.
Die polizeiliche Festnahme eines Beschuldigten kann nur er-
folgen auf Grund eines richterlichen Haftbefehls oder auch ohne
einen solchen bei Ergreifung des Verbrechers auf frischer Tat, wenn
er der Flucht verdächtig ist, und seine Persönlichkeit nicht sofort
festgestellt werden kann, sowie wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls vorliegen, und Gefahr im Verzuge obwaltet. Der ohne
richterlichen Haftbefehl Festgenommenc ist aber, wenn er nicht
wieder in Freiheit gesetzt wird, spätestens am Tage nach der
Festnahme dem Amtsrichter vorzuführen (88 127 ff. Str Pr O.).
Neben dieser reichsrechtlich durch die Strafprozeßordnung ge-
regelten polizeilichen Festnahme der Beschuldigten gibt es noch
eine sogenannte polizeiliche Verwahrung im sicherheitspolizeilichen.
Interesse, für welche das Landesrecht, in Preußen das Gesetz vom
12. Februar 1850 zum Schutze der persönlichen Freiheits) gilt.
Die Polizeibehörden sind hiernach berechtigt, Personen in polizei-
liche Verwahrung zu nehmen, wenn entweder a) der eigene Schutz
dieser Personen, oder b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitt-
lichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordert.
Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch
—— . .
8) GS. 1860, S. 46. Es ist zur Einführung gelangt in Hohenzollern
durch Geseb vom 30. April 1861 — GS. 1661, S. 188 — § 1 Nr. 4, in
Hannover durch § 36 der hannoverschen, in Schleswig-Holstein durch § 27
er schleswig-holsteinischen Kreisordnung, dagegen nicht in Hessen-Nassau.
Von dem ganzen Gesetze, welches ursprünglich auch die prozessualische Fest-
nahme regelte, ist uur der § 6 in Krast geblieben.
13“