198 Das Verwaltungsrecht. 8170
88 181a, 362 StrGB. kann daher bei der Verurteilung auf Grund
der in 88 181a, 361 Nr. 3—8 genannten Straftaten, bei Bettelei
jedoch nur dann, wenn der Verurteilte in den letzten drei Jahrem
wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurteilt worden
ist, oder wenn er unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat,
zugleich erkannt werden, daß die verurteilte Person nach verbüßter
Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen ist. Die letzterc
erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person bis zu zwei
Jahren entweder in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu ge-
meinnützigen Arbeiten zu verwenden. Sittenlose Weibspersonen
können statt dessen in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt oder
in ein Asyl untergebracht werden. Ausländer, gegen welche auf
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist, können an
Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus aus dem Bundes-
gebiete verwiesen werden.
Die bessernde Nachhaft darf also nur stattfinden auf Grund
eines rechtskräftigen richterlichen Erkenntuisses. Sie hat aber nicht
den Charakter der Strafe, was schon der äußerliche Umstand ergibt,
daß sie das Strafgesetzbuch nicht unter den Strafen im ersten Ab-
schnitte des ersten Teiles aufzählt. Denn das richterliche Urteil
ordnet nicht die Unterbringung im Arbeitshause an, sondern läßt
sie nur zu, während jede Strafe allein durch das Gericht angeordnet
werden kann. Die bessernde Nachhaft ist also nicht Strafe, sondern
polizeiliche Besserungsmaßregel im Interesse der öffentlichen Sicher=
heit:). Die Ueberweisung erfolgt durch Anordnung der Landes-
polizeibehörde, welche gleichzeitig die Dauer der bessernden Nach-
haft festzusetzen hat. Das Höchstmaß der Ueberweisung beträgt
zwei Jahre. Die Frage, ob die Landespolizeibehörde die Ueber-
weisung innerhalb einer gewissen Frist auszusprechen hat, ist wohl
richtig dahin zu beantworten, daß der Sträfling nach Ablauf von
zwei Jahren seit Verbüßung der Freiheitsstrase für die Straftat
nicht in dem Arbeitshause zurückgehalten werden kann. Denn
die bessernde Nachhaft ist zwar nicht Nebenstrafe, aber doch ein
Zubehör der Strafe und nach Art der Nebenstrafe zu beurteilen.
Die Zeitdauer der Zulässigkeit der bessernden Nachhaft muß sich
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7) Vgl. Erlaß des Ministers des Junern vom 25. Jannar 1885
MBl. der inn. Verw. 1885, S. 47 —.