204 Das Verwaltungsrecht. 8170
Die fortdauernde Geltung dieser Vorschrift des Gesetzes vom
31. Dezember 1842 wird vielfach bestrittenet). Die Gründe, aus
denen sie geleugnet wird#), erscheinen jedoch nicht stichhaltig. Sie
stützen sich im wesentlichen darauf, daß der Inbegriff der zulässigen
polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen in der Polizeiaussicht ent-
halten und neben dieser für die Beschränkungen auf Grund des
Gesetzes vom 31. Dezember 1842 kein Platz mehr sei. Der Aus-
gangspunkt dieser Ansicht, daß es sich in beiden Fällen um Maß-
regeln desselben Charakters, um polizeiliche Aufenthaltsbeschräu-
kungen handle, ist richtig. Mit Unrecht wird eine grundsätzliche
Verschiedenheit beider Maßregeln von der entgegengesetzten Ansicht
behauptet, da die Polizeiaufsicht eine unter polizeiliche Gesichts-
punkte fallende Zusatzstrafe, die Anordnung auf Grund des Gesetzes
vom 31. Dezember 1842 eine solche zum Schutze der Gemeinde
gegen die Massenanhäufung von Verbrechern sein#). Daß die Polizei-
aussicht nicht Zusatzstrafe, sondern rein polizeilicher Natur ist, wurde
bereits früher nachgewiesen. Aber die gleiche Natur hat auch die
Aufenthaltsbeschränkung des Gesetzes vom 31. Dezember 1842.
Selbst wenn es richtig sein sollte, daß sie lediglich eine Maßregel
im Interesse der Gemeinden sei, würde dadurch der rein sicher--
heitspolizeiliche Charakter nicht berührt, um so weniger, als die
Gemeinden mit der Sache selbst gar nicht befaßt sind, sondern die
Ausweisung der Landespolizei überlassen müssen. Aufenthalts-
beschränkungen kommunalen Charakters liegen vielmehr nur vor
bei denen im Interesse der Armenpflege, dagegen sind Poligci-
aussicht wie die Beschränkung auf Grund des § 2 Nr. 2 a. a. O.
rein polizeilichen Charatters.
Wenn nun auch eine Verschiedenheit des Wesens der Polizei-
aufsicht und der einfachen Aufenthaltsbeschränkung bestrafter Per-
21) Die ausführlichste Behandlung der Streitfrage ist enthalten in
dem Aufsatze von Gneist, Die Beschränkungen der Freizügigkeit aus
kommunalen und polizeilichen Gesichtspunkten nach preußischem Verwaltungs-
rechte im Archiv für öfsentliches Necht Bd. 1, S. 245 ff., der namentlich die
Begründung zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 in erschöpfender Weise
berücksichtigt.
22) So v. Oppenhoff, Ressortverhältnisse, 2. Aufl., S. 139;
v. Nönne, Pr. StR. Bd. 3, S. 65.
23) So Guneist a. a. O.