Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

204 Das Verwaltungsrecht. 8170 
Die fortdauernde Geltung dieser Vorschrift des Gesetzes vom 
31. Dezember 1842 wird vielfach bestrittenet). Die Gründe, aus 
denen sie geleugnet wird#), erscheinen jedoch nicht stichhaltig. Sie 
stützen sich im wesentlichen darauf, daß der Inbegriff der zulässigen 
polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen in der Polizeiaussicht ent- 
halten und neben dieser für die Beschränkungen auf Grund des 
Gesetzes vom 31. Dezember 1842 kein Platz mehr sei. Der Aus- 
gangspunkt dieser Ansicht, daß es sich in beiden Fällen um Maß- 
regeln desselben Charakters, um polizeiliche Aufenthaltsbeschräu- 
kungen handle, ist richtig. Mit Unrecht wird eine grundsätzliche 
Verschiedenheit beider Maßregeln von der entgegengesetzten Ansicht 
behauptet, da die Polizeiaufsicht eine unter polizeiliche Gesichts- 
punkte fallende Zusatzstrafe, die Anordnung auf Grund des Gesetzes 
vom 31. Dezember 1842 eine solche zum Schutze der Gemeinde 
gegen die Massenanhäufung von Verbrechern sein#). Daß die Polizei- 
aussicht nicht Zusatzstrafe, sondern rein polizeilicher Natur ist, wurde 
bereits früher nachgewiesen. Aber die gleiche Natur hat auch die 
Aufenthaltsbeschränkung des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. 
Selbst wenn es richtig sein sollte, daß sie lediglich eine Maßregel 
im Interesse der Gemeinden sei, würde dadurch der rein sicher-- 
heitspolizeiliche Charakter nicht berührt, um so weniger, als die 
Gemeinden mit der Sache selbst gar nicht befaßt sind, sondern die 
Ausweisung der Landespolizei überlassen müssen. Aufenthalts- 
beschränkungen kommunalen Charakters liegen vielmehr nur vor 
bei denen im Interesse der Armenpflege, dagegen sind Poligci- 
aussicht wie die Beschränkung auf Grund des § 2 Nr. 2 a. a. O. 
rein polizeilichen Charatters. 
Wenn nun auch eine Verschiedenheit des Wesens der Polizei- 
aufsicht und der einfachen Aufenthaltsbeschränkung bestrafter Per- 
21) Die ausführlichste Behandlung der Streitfrage ist enthalten in 
dem Aufsatze von Gneist, Die Beschränkungen der Freizügigkeit aus 
kommunalen und polizeilichen Gesichtspunkten nach preußischem Verwaltungs- 
rechte im Archiv für öfsentliches Necht Bd. 1, S. 245 ff., der namentlich die 
Begründung zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 in erschöpfender Weise 
berücksichtigt. 
22) So v. Oppenhoff, Ressortverhältnisse, 2. Aufl., S. 139; 
v. Nönne, Pr. StR. Bd. 3, S. 65. 
23) So Guneist a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.