8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 205
sonen nicht anzuerkennen ist, so handelt es sich doch in beiden
Fällen um ganz verschiedene polizeiliche Maßregeln. In dieser
Beziehung ist zunächst von Gewicht, daß bei Beratung des Gesetzes
vom 31. Dezember 1842 im Staatsrate Einverständnis darüber
herrschte, daß die Polizeiaufsicht des rheinischen und des geplanten
preußischen Strafgesetzbuches durch die im vorliegenden Gesetze zu
treffenden Bestimmungen nicht berührt werdes)). Der Inhalt beider
Arten von Anordnungen ist auch durchaus verschieden. Bei der
Polizeiaufsicht kann allgemein der Aufenthalt an gewissen Orten,
also nicht nur in einzelnen Gemeinden, sondern auch in einzelnen
Stadtteilen, Straßen, Häusern und Oertlichkeiten untersagt werden,
und bei diesen weitgehenden Beschränkungen der persönlichen Freiheit
rechtfertigt es sich, daß ihre Auferlegung bedingt ist durch ein
richterliches Urteil, welches sie gestattet. Die einfache Aufenthalts-
beschränkung erstreckt sich dagegen nur auf die Versagung der
Niederlassung an gewissen Orten. Sie hat daher nicht eine aus-
drückliche richterliche Zulassung, sondern nur die Tatsache der Be-
strafung wegen bestimmter Verbrechen zur Voraussetzung. Endlich
decken sich auch ihrem Zwecke nach beide sicherheitspolizeilichen
Maßregeln keineswegs, so daß die einfache Aufenthaltsbeschränkung
durch die Polizeiaufsicht überflüssig geworden wäre. Die Polizei-
aufsicht verfolgt den Zweck, den einzelnen von der Begehung neuer
Verbrechen abzuhalten, die einfache Aufenthaltsbeschränkung, die
Bildung förmlicher Verbrecherniederlassungen zu verhindern. Mit
Rücksicht auf diese Verschiedenheit des Zweckes konnte es auch gar
nicht die Absicht des Gesetzgebers bei Regelung der Polizeiaussicht
sein, dadurch die einfache Aufenthaltsbeschränkung zu beseitigen.
Ebenso ist der gegen die fortdauernde Geltung der einfachen
polizeilichen Aufenthaltsbeschränkung angeführte technisch-juristische
Grund, sie sei durch Art. 5 der Verfassungsurkunde aufgehoben,
unzutreffend. Denn wenn hiernach die Bedingungen einer Be-
schränkung der persönlichen Freiheit durch Gesetz festgestellt werden
ollen, so kann damit nur gemeint sein, daß die Verwaltungs-
behörden auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln müssen,
nicht, daß das Gesetz ohne Dazwischentreten der Verwaltungsbehörde
die Beschränkung festzusetzen hätte. Andernfalls müßte ja auch
24) Vgl. darüber Gneist a. a. O. S. 262.