Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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214 Das Verwaltungsrecht. 815 
Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit sie dem Staate zustehen, 
der Kasse zufallen sollen, welche die Unterhaltungskosten der An- 
stalt trägt (6 17). In Preußen sollen die Behörden auf Errichtung 
solcher Anstalten in größeren Gemeinden hinwirken). 
Eß-, Trink= und Kochgeschirre und sonstige zur Herstellung, 
Aufbewahrung und Verpackung dienende Geräte, Gefäße und Um- 
hüllungen dürfen nach dem Gesetze vom 5. Juni 1887 nur bis 
zu einem bestimmten Maße blei= oder zinkhaltig sein. 
Neben dem Polizeiverordnungsrechte der Behörden der Einzel 
staaten besteht ferner auf diesem Gebiete ein Verordnungsrecht 
des Reiches. Es können nämlich für das Reich durch kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der 
Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Ver- 
packung von zum Verkaufe bestimmten Nahrungs= und Genuß= 
mitteln; 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nah- 
rungs= und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder 
unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Be- 
zeichnung; 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an be- 
stimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachteus, sowie 
das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, welche 
mit bestimmten Krankheiten behaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Her- 
stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten, Eß- 
Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen un 
Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider het“ 
gestellt sind; . 
5. das gewerbsmäßige Verkausen und Fgeilhalten von Ppe- 
troleum einer bestimmten Beschaffenheit. 
In gleicher Weise kann für das Reich durch kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das gewerbsmäßhig 
Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche 
zur Fälschung von Nahrungs= und Genußmitteln bestimmt L 
verboten oder beschränkt werden. Die auf Grund dieser Bestim- 
) Agl. Erlaß des Min. des Juneru vom 2. August 1679.
	        
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