8172 Die Gesundheitspolizei. 215
mungen erlassenen kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstage,
sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem
Zusammentreten vorzulegen und, soweit der Reichstag dies verlangt,
außer Kraft zu setzen. Zuwiderhandlungen gegen die kaiserlichen
Verordnungen werden mit Geldstrafe bis 150 M) oder Haft bedroht.
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht an-
drohen (68 5—8)).
Das Nahrungsmittelgesetz bedroht endlich gewisse Fälle der
Fälschung von Nahrungs-, Genußmitteln und Verbrauchsgegen-
ständen mit Geld= und Freiheitsstrafe. Hier handelt es sich aber
um gewöhnliche Strafrechtsnormen, für welche die Sorge um die
Gesundheit nur ein gesetzgeberisches Motiv bildet. Die Bestim-
mungen fallen also nicht mehr in das polizeiliche Gebiet.
Durch besonderes Gesetz vom 15. Juni 189 710) ist der Verkehr
mit Kunstbutter (Margarine) geregelt. Alle der Milchbutter ähn-
lichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch
entstammt, dürfen nur unter der Bezeichnung „Margarine“ an
den Verkaufsstellen, Gefäßen oder Umhüllungen gewerbsmäßig
verkauft oder feilgehalten werden. Die Vermischung der Butter
mit Kunstbutter oder anderen Speisefetten ist gleichfalls verboten.
Entsprechende Verbote richten sich gegen künstliche Süßstoffe
(Saccharin) u) und gegen Weinverfälschungu).
III. Gegen die gemeingefährlichen Krankheiten richtet sich das
Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900½). Danach ist jeder Er-
krankungs-, Todes= und Verdachtsfall an Aussatz (Lepra), Cholera
(asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orienta-
lischer Beulenpest) und Pocken (Blattern) von dem Arzte, dem
Haushaltungsvorstande, jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege
des Erkrankten beschäftigten Person, dem Inhaber der Wohnung
oder Behausung und dem Leichenschauer der Polizeibehörde an-
) Auf Grund dieser Bestimmungen sind kaiserliche Verordnungen er-
gangen vom 1. Februar 1891 über das Verbot von Maschinen zur Her-
stellung künstlicher Kaffecbohnen, am 24. Juli 1908 über den Verkehr mit
Essigsäurc.
10) Rl. 1897, S. 472. Vgl. dazu Bek. vom 4. Juli 1897 —
. a. O. S. 591 —.
11) Ges. vom 7. Juli 1902 — NGl. 1902, S. 253 —.
12) Ges. vom 7. April 1909 — Rl. 1909, S. 393 —.
13) RBl. 1900, S. 306.