Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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216 Das Verwaltungsrecht. 8172 
zuzeigen. Diese hat die Krankheit durch den beamteten Arzt zu 
ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen. Sie 
bestehen in ärztlicher Beobachtung, Absonderung der kranken, 
krankheits= oder ansteckungsverdächtigen Personen und können nicht 
mit aufschiebender Wirkung angefochten werden. Auf Antrag wird 
invalidenversicherungspflichtigen Personen bei Absonderung oder 
Beschränkung in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte 
und Personen, denen Gegenstände infolge der notwendigen Des- 
infektion beschädigt oder vernichtet sind, Entschädigung aus öffent- 
lichen Mitteln gewährt. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes und zur Bekämpfung 
sonstiger übertragbaren Krankheiten ist das preußische Gesetz vom 
28. August 19051) ergangen. Es betrifft Lungen- und Kehlkopf- 
tuberkulose, Diphtherie (Rachenbräune), übertragbare Genickstarre, 
Kindbettfieber, Körnerkrankheit (Grannlose), Rückfallfieber, übertrag- 
bare Ruhr, Scharlach, Unterleibstyphus, übertragbare Tierkrank- 
heiten (Milzbrand, Rotz, Tollwut) und Nahrungsmittelvergiftungen 
(Trichinose, Fleisch-, Fisch und Wurstvergiftung). Die Maßregeln 
der Bekämpfung (Pflicht zur Anzeige bei Erkrankungen und Todes- 
fällen, bei Lungen- und Kehlkopftuberkulose nur bei letzterer, Krank- 
heitsermittelung und Schutzmaßregeln) entsprechen den Vorschriften 
des Reichsgesetzes. Die Anordnungen erläßt in der Regel die Orts- 
polizeibehörde. Entschädigung wird nur für Gegenstände gewährt, 
und nur, soweit der Betroffene den Verlust nicht ohne Beeinträchti? 
gung des notwendigen Unterhalts zu tragen vermag. Die Fest- 
setzung erfolgt durch vom Kreis (Stadthausschuß bezeichnete Sach 
verständige. Die Kosten, die durch landespolizeiliche Maßregeln 
gegen Einschleppung oder Weiterverbreitung auf andere Gebicte, 
sowic durch Beteiligung des Kreisarztes und durch ärztliche Fest- 
stellung von Scharlach, Körnerkrankheit und Diphtherie entstehen, 
trägt die Staatskasse. Die übrigen aus öffentlichen Mitteln zu 
bestreitenden Kosten sind als ortspolizeiliche zu betrachten. Soweit 
sie über ein bestimmtes Maß hinausgehen, muß den Gemeinden 
unter 5000 Einwohnern und kann den Gutsbezirken der Mehrbetrag 
zu / von den Kreisen erstattet werden, wozu der Staat die Hälfte 
der Leistung beiträgt. 
14) G. 1905, S. 373.
	        
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