Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9172 Die Gesundheitspolizei. 217 
Das Begräbniswesen endlich ist im wesentlichen nicht gesetzlich, 
sondern nur durch Verordnungen geregelt. Nur einzelne Punkte 
haben eine gesetzliche Regelung erfahren. Beerdigungen sind hiernach 
nur mit Vorwissen der Behörde gestattets). In der Regel wird 
erner der Ablauf einer dreitägigen Frist nach dem Tode oder 
eine besondere Untersuchung durch den Arzt oder die Ortspolizei- 
ehörde erfordertie). Die Beerdigungen sollen weder in Kirchen 
doch an bewohnten Gegenden der Städte noch ohne besondere 
Anzeige außerhalb der öffentlichen Begräbnisplätze stattfinden. Die 
eberführung von Leichen darf nur auf Grund von Leichenpässen 
erfolgen, zu deren Ausstellung in der Regel die Landräte befugt 
indn). Feuerbestattung ist nach dem Gesetze vom 14. September 
911# in landespolizeilich für Gemeinden oder andere öffentlichen 
körperschaften genehmigten Anlagen mit schriftlicher Genehmigung 
er Ortspolizeibehörde zulässig, wenn der Verstorbene oder der 
dnhaber der elterlichen Gewalt über ihn es gewünscht hat. 
, IV. Die Verwaltung des Sanitätswesens oder der Gesund— 
heitspolizei erfolgt unter der obersten Leitung des Ministeriums 
es Innern im allgemeinen durch die Behörden der allgemeinen 
Landesverwaltung, von denen namentlich den Regierungen für 
as Sanitäts= und Medizinalwesen besondere technische Räte bei- 
Kcbeben sind. Daneben gibt es jedoch noch besondere, nur für 
s Gesundheitswesen“ bestimmte Behörden, vielfach nur in be- 
ratender Stellung. 
Schon 1685 wurde zu Berlin ein Collegium medicum aus 
urfürstlichen Leibärzten und Hofräten zur Verwaltung des ge— 
semten Gesundheitswesens und der Gerichtsbarkeit in Medizinal- 
Je# errichtet. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde diese Organi- 
— —. 
  
15) AL#. II, 11 88 476, 476; StrGB. 8 367 Nr. 1 und 2. 
16) Vgl. ALR. II, 11 88 184, 186, 187; franz. Dekret vom 12. Juli 
— Daniels RBod. 4, S. 535 —; Kabinettsordre vom 27. August 
— v. Kampt, Ann. Bd. 4, S. 532 —. 
6 ) Vgl. AL#l. II, 11 88 163, 464; Beförderung auf Eisenbahnen Af. 
usort 1888 — MBl. S. 94 —, erg. 27. Juni 1907 — MBl. S. 247 —, 
Sn dem Seewege Bestimmungen des BR. Vf. 24. Dezember 1906 — 
B. 1907, S. 3 —. 
16) GS. 1911, S. 193; Komm. von Piezger, Berlin 1912; Ausf. 
d. Min. d. Inn. vom 29. September 1911 — MBl. d. inn. Verw. 
* S. 268 —. 
nw. 
1911
	        
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