226 Das Verwaltungsrecht. 8178
höhere Verwaltungsbehörde. Die sachlichen Kosten fallen stets, die
persönlichen dann den Gemeinden zur Last, wenn die Standes-
beamten von ihnen bestellt sindoe).
Die Aufsicht ist nach dem Personenstandsgesetze verschieden
gestaltet. Die Aufsicht über die Amtsführung wird von der unteren
Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwal-
tungsbehörde geführt, soweit die Landezsgesetze nicht anden
Aufsichtsbehörden bestimmen. In Preußen ist hierzu in den Land-
gemeinden und Gutsbezirken der Landrat als Vorsitzender des
Kreisausschusses, in höherer Instanz der Regierungspräsident und
der Minister des Innern, in den Stadtgemeinden der Regierungs-
präsident, in höherer Instanz der Oberpräsident und der Minister
des Innern, im Stadtkreise Berlin der Oberpräsident ind“ in
höherer Instanz der Minister des Innern bestimmt (8 154 8.—
Daneben besteht jedoch noch eine gerichtliche Kontrolle. Vem
nämlich der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung
ablehnt, kann er dazu auf Antrag eines Beteiligten durch das
Gericht erster Instanz seines Amtssitzes angehalten werden. Es
handelt sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.
Die Art und Weise der Registerführung ist durch das Personcu
standsgesetz unmittelbar bestimmt. Im übrigen ist wegen de
Personenstandswesens auf das Privatrecht zu verweisen.
II. Die Fremdentontrolle (Paß- und Melde-
wesen)7). Der Aufenthalt fremder Personen im Jnlande, sowie
Reisen von Inländern unterliegen im allgemeinen keinen besonderen
Beschränkungen. Die früher bestehende Verpflichtung der Reisende
zu ihrem Ausweise einen polizeilich ausgestellten Paß bei sich 3
führen, ist nach dem Gesetze vom 12. Oktober 1867 über da
24) Gemeindebeamte können als Entschädigung einen Pauschbetto
beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt nach § 154 Abs. 3 ZG. in den Stab
gemeinden durch die Gemeindevertretung, für Landgemeinden durch ei
Kreisausschuß. Beschwerden über die Festsetung, welche innerhalb zwe
Wochen anzubringen sind, entscheidet endgültig der Bezirksausschuß.
7) Vgl. Brockhaus Art. Paßpflicht in v. Holtzendorffs gechtn
wrikon Bd. 3, S. 18 ff.; Leuthold Art. Meldewesen a. a. O. Bd.“
—. 739ff.