Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

226 Das Verwaltungsrecht. 8178 
höhere Verwaltungsbehörde. Die sachlichen Kosten fallen stets, die 
persönlichen dann den Gemeinden zur Last, wenn die Standes- 
beamten von ihnen bestellt sindoe). 
Die Aufsicht ist nach dem Personenstandsgesetze verschieden 
gestaltet. Die Aufsicht über die Amtsführung wird von der unteren 
Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwal- 
tungsbehörde geführt, soweit die Landezsgesetze nicht anden 
Aufsichtsbehörden bestimmen. In Preußen ist hierzu in den Land- 
gemeinden und Gutsbezirken der Landrat als Vorsitzender des 
Kreisausschusses, in höherer Instanz der Regierungspräsident und 
der Minister des Innern, in den Stadtgemeinden der Regierungs- 
präsident, in höherer Instanz der Oberpräsident und der Minister 
des Innern, im Stadtkreise Berlin der Oberpräsident ind“ in 
höherer Instanz der Minister des Innern bestimmt (8 154 8.— 
Daneben besteht jedoch noch eine gerichtliche Kontrolle. Vem 
nämlich der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung 
ablehnt, kann er dazu auf Antrag eines Beteiligten durch das 
Gericht erster Instanz seines Amtssitzes angehalten werden. Es 
handelt sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit. 
Die Art und Weise der Registerführung ist durch das Personcu 
standsgesetz unmittelbar bestimmt. Im übrigen ist wegen de 
Personenstandswesens auf das Privatrecht zu verweisen. 
II. Die Fremdentontrolle (Paß- und Melde- 
wesen)7). Der Aufenthalt fremder Personen im Jnlande, sowie 
Reisen von Inländern unterliegen im allgemeinen keinen besonderen 
Beschränkungen. Die früher bestehende Verpflichtung der Reisende 
zu ihrem Ausweise einen polizeilich ausgestellten Paß bei sich 3 
führen, ist nach dem Gesetze vom 12. Oktober 1867 über da 
24) Gemeindebeamte können als Entschädigung einen Pauschbetto 
beanspruchen. Die Festsetzung erfolgt nach § 154 Abs. 3 ZG. in den Stab 
gemeinden durch die Gemeindevertretung, für Landgemeinden durch ei 
Kreisausschuß. Beschwerden über die Festsetung, welche innerhalb zwe 
Wochen anzubringen sind, entscheidet endgültig der Bezirksausschuß. 
7) Vgl. Brockhaus Art. Paßpflicht in v. Holtzendorffs gechtn 
wrikon Bd. 3, S. 18 ff.; Leuthold Art. Meldewesen a. a. O. Bd.“ 
—. 739ff.
	        
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