Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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228 Das Verwaltungsrecht. 
landes durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend ein“ 
geführt werdento). 
Die Bestimmungen über Zwangspässe und Reiserouten, sol 
die Kontrolle neu anziehender Personen und Fremder an ihrem 
Aufenthaltsorte sind durch das Reichspaßgesetz nicht berührt wordenl- 
Nur darf diese letztere Kontrolle nicht in der Form der Erteilunk 
von Aufenthaltskarten erfolgen. 
Insbesondere sind hiernach die §8 8, 9 des preußischen Gesekts 
vom 31. Dezember 184214) unberührt geblieben, daß jeder, der an 
einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, sich bei der Polizer 
obrigkeit dieses Ortes melden und über seine persönlichen Verhilt 
nisse Auskunft geben muß, wogegen er über die erfolgte Meldung 
eine Bescheinigung erhält. Jeder, welcher einem neu Anziehendet 
Wohnung oder Unterkommen gewährt, ist verpflichtet, bei Ver- 
meidung einer Polizeistrafe darauf zu achten, daß die Meldunt 
geschehe. Im übrigen ist das Meldewesen durch Polizeiverordnunge! 
geregelt worden. Nur dürfen durch diese vorgeschriebenen Mel- 
dungen niemals Aufenthaltsbeschränkungen hervorgerufen werden 
Die Meldungen fallen also durchaus in das Gebiet der Ordnung 
polizei. 
III. Die Gesindepolizein). Das Gesindeverhältnis it 
ein rein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer. Wann ein solches Vertragsverhältnis als Ge- 
sindeverhältnis betrachtet werden muß, ist lediglich eine Fraßt# 
des Privatrechts. Entsteht aus diesem privatrechtlichen Vertra## 
ein Streit zwischen beiden Vertragschließenden, so liegt ein ge- 
wöhnlicher Privatrechtsstreit vor, der an und für sich vor den 
ordentlichen Zivilgerichten zu entscheiden wäre. Die Natur 
Gesindestreitigkeiten erfordert jedoch vielfach eine so schleunige Er- 
ledigung, daß die Tätigkeit der Gerichte selbst in einem summarischen 
vic 
10) Vgl. Verordnung vom 26. Juni 1878 betr. die vorübergehen'e 
Einführung der Paßpflichtigkeit für Berlin — RBl. 1878, S. 131 —. 
11) G 1843, S. 12. · 
12) Vgl. Jolly, Die polizeiliche Regelung des Dieustbotenwesens in 
Schönbergs Handbuch der politischen Oekonomie Bd. 1, S. 1200 % 
BVornhak, Ueber die Tätigkeit der Polizeibehörden in Gesindestreitigkeit 
in der Wochenschrift „Selbstverwaltung“, 1886, S. 105 ff.:; Posseld " 
. ,«7. 
A. her. von Lindenberg, Berlin 190 
!.— 
Las preußische Gesinderecht, 7
	        
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