3 Die Ordnungspolizei. 233
.
divilprozesse wird aber auch gar nicht über die Berechtigung der
erfügung, sondern nur über den Privatrechtsanspruch entschieden.
enn ein solcher der Herrschaft gegen das Gesinde auf Antritt
der Fortsetzung des Dienstes nicht anerkannt wird, so verliert
amit freilich auch die polizeiliche Verfügung ihre rechtliche
rundlagess).
Endlich soll nach den Gesindeordnungen der alten Provinzen
md den hannöverschen Dienstbotenordnungen die Polizei ein-
Hreiten bei Streitigkeiten über das Abschiedszeugnis. Wenn näm-
ich darin gegen das Gesinde Beschuldigungen ausgesprochen werden,
ie sein weiteres Fortkommen zu hindern geeignet sind, so kann
as Gesinde auf polizeiliche Untersuchung antragen. Ergibt sich
lerbei die Unwahrheit dieser Beschuldigung, so hat die Polizei
uuf Kosten der Herrschaft ein neues Zeugnis auszufertigen und ihr
krnere üble Nachrede bei namhafter Geldstrafe zu untersagen. Da
sich bei Ausstellung des Zeugnisses durch die Herrschaft nicht um
Erfüllung einer ihrer privatrechtlichen Verpflichtung aus
un Gesindeverhältnisse, sondern um die Befolgung einer
ffentlichrechtlichen Ordnungsvorschrift handelt, so ist selbstverständ-
ih der Zivilrechtsweg gegen die polizeiliche Ausfertigung des
heugnisses ausgeschlossen, wie dies einige Gesindeordnungen sogar
eh ausdrücklich hervorheben. Dagegen hat die Ausfertigung den
harakter einer polizeilichen Verfügung, und es müssen die gegen
luse gegebenen Rechtsmittel auch im vorliegenden Falle für zu-
ssig erachtet werden.
Außer dieser Erledigung der Gesindestreitigkeiten liegt der
dolizei noch allgemein die Ausfertigung und Beglaubigung der
esindedienstbücher ob. Diese Gesindedienstbücher, bestimmt zur
intragung eines Zeugnisses durch die Herrschaft bei Beendigung
Dienstes, bestehen in dem größten Teile des Staatsgebietes.
n den alten Provinzen beruhen sie auf der Verordnung vom
September 18463,), welche die allgemeine Einführung der
esindedienstbücher anordnete. Ebenso sind sie in den meisten
geenhen Landesteilen durch die Gesindeordnungen zwangsweise ein-
e ührt. Die größten Verschiedenheiten bestehen in Hannover. Un-
Ag9t sind die Gesindedienstbücher nur für Ostfriesland ange-
*½) Vgl. Entsch, des OVG. vom 14. März 1877, Bd. 2, S. 387.
8) GS. 1846, S. 467.