Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

3 Die Ordnungspolizei. 233 
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divilprozesse wird aber auch gar nicht über die Berechtigung der 
erfügung, sondern nur über den Privatrechtsanspruch entschieden. 
enn ein solcher der Herrschaft gegen das Gesinde auf Antritt 
der Fortsetzung des Dienstes nicht anerkannt wird, so verliert 
amit freilich auch die polizeiliche Verfügung ihre rechtliche 
rundlagess). 
Endlich soll nach den Gesindeordnungen der alten Provinzen 
md den hannöverschen Dienstbotenordnungen die Polizei ein- 
Hreiten bei Streitigkeiten über das Abschiedszeugnis. Wenn näm- 
ich darin gegen das Gesinde Beschuldigungen ausgesprochen werden, 
ie sein weiteres Fortkommen zu hindern geeignet sind, so kann 
as Gesinde auf polizeiliche Untersuchung antragen. Ergibt sich 
lerbei die Unwahrheit dieser Beschuldigung, so hat die Polizei 
uuf Kosten der Herrschaft ein neues Zeugnis auszufertigen und ihr 
krnere üble Nachrede bei namhafter Geldstrafe zu untersagen. Da 
sich bei Ausstellung des Zeugnisses durch die Herrschaft nicht um 
Erfüllung einer ihrer privatrechtlichen Verpflichtung aus 
un Gesindeverhältnisse, sondern um die Befolgung einer 
ffentlichrechtlichen Ordnungsvorschrift handelt, so ist selbstverständ- 
ih der Zivilrechtsweg gegen die polizeiliche Ausfertigung des 
heugnisses ausgeschlossen, wie dies einige Gesindeordnungen sogar 
eh ausdrücklich hervorheben. Dagegen hat die Ausfertigung den 
harakter einer polizeilichen Verfügung, und es müssen die gegen 
luse gegebenen Rechtsmittel auch im vorliegenden Falle für zu- 
ssig erachtet werden. 
Außer dieser Erledigung der Gesindestreitigkeiten liegt der 
dolizei noch allgemein die Ausfertigung und Beglaubigung der 
esindedienstbücher ob. Diese Gesindedienstbücher, bestimmt zur 
intragung eines Zeugnisses durch die Herrschaft bei Beendigung 
Dienstes, bestehen in dem größten Teile des Staatsgebietes. 
n den alten Provinzen beruhen sie auf der Verordnung vom 
September 18463,), welche die allgemeine Einführung der 
esindedienstbücher anordnete. Ebenso sind sie in den meisten 
geenhen Landesteilen durch die Gesindeordnungen zwangsweise ein- 
e ührt. Die größten Verschiedenheiten bestehen in Hannover. Un- 
Ag9t sind die Gesindedienstbücher nur für Ostfriesland ange- 
*½) Vgl. Entsch, des OVG. vom 14. März 1877, Bd. 2, S. 387. 
8) GS. 1846, S. 467.
	        
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