Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

234 Das Verwaltungsrecht. 81 8 
ordnet. In den Regierungsbezirken Hannover, Hildesheim, Lüne— 
burg und Stade bestehen die Gesindedienstbücher zwar als Regel 
doch kann das Ministerium des Innern für einzelne Orte etwas 
anderes bestimmen. Im Regierungsbezirke Osnabrück endlich sind 
die Dienstbücher nur soweit zu führen, als es von der Obrigkei 
beantragt und von der Landdrostei, gegenwärtig dem Regierungs 
präsidenten, genehmigt wird. Durch das für den ganzen Umfant 
des Staates erlassene Gesetz vom 21. Februar 187284) ist eine 
gleichmäßige Form für alle Gesindedienstbücher vorgeschrieben 
Gleichzeitig hat dieses Gesetz alle Abgaben von den Gesindebücher! 
aufgehobens). Die Gesindedienstbücher sind ein Mittel für die 
fortlaufende gesindepolizeiliche Kontrolle. Die Ortspolizeibehörden 
haben daher die Eintragung der Dienstzengnisse seitens der Hert' 
schaft beim Wechsel des Dienstes zu kontrollieren und zu beglaubigen- 
IV. Die Mietspolizei. Ebenso wie das Gesindeverhältni- 
ist das Verhältnis zwischen dem Micter und dem Vermieter einer 
Wohnung privatrechtlich und entzieht sich seiner Natur nach der 
Einwirkung der Polizei. Im Interesse der öffentlichen Ordnung 
wird aber auch hier in gewissen Fällen ein Eingreifen der Polizt 
vorbehalten. So soll nach dem Gesetze vom 30. Juni 1834% 
welches für das ganze damalige Staatsgebiet erlassen wurde un 
nach Art. 93 Ech. zum BGB. unberührt geblieben ist, die Polizet 
durch Verordnung die gesetzliche Räumungsfrist bei größeren Woh“ 
nungen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhöltnist 
zu verlängern berechtigt sein. Diese Verordnungen bedürfen jedol 
der Bestätigung der vorgesetzten Regierungen. Streitigkeiten be 
Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist die Polizei vorläufn 
zu regeln berechtigt, wobei sie namentlich etwaigen Gewalttätig 
keiten vorzubeugen hato:?). Es ergibt sich diese Befugnis aus den 
allgemeinen Grundsatze des 8 10II, 17 ALgR. über die Aufgab 
34) GS. 1872, S. 160. 
315) Insbesondere ist die in Berlin bei Gelegenheit des Dienstwechsc 
übliche Erhebung eines Beitrages zum Gesindedienstbelohnungsfonds all 
jeder gesetzlichen Grundlage entbehrend unzulässig. 
36) GS. 1834, S. 92. 
) Vo AL I 21 § 395; §8 561—503 B30.V.; Restr. von 
. Vebruar 189 — v. Kamptz, Ann. Bd. 23, S. 666; JWBl. 183“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.