234 Das Verwaltungsrecht. 81 8
ordnet. In den Regierungsbezirken Hannover, Hildesheim, Lüne—
burg und Stade bestehen die Gesindedienstbücher zwar als Regel
doch kann das Ministerium des Innern für einzelne Orte etwas
anderes bestimmen. Im Regierungsbezirke Osnabrück endlich sind
die Dienstbücher nur soweit zu führen, als es von der Obrigkei
beantragt und von der Landdrostei, gegenwärtig dem Regierungs
präsidenten, genehmigt wird. Durch das für den ganzen Umfant
des Staates erlassene Gesetz vom 21. Februar 187284) ist eine
gleichmäßige Form für alle Gesindedienstbücher vorgeschrieben
Gleichzeitig hat dieses Gesetz alle Abgaben von den Gesindebücher!
aufgehobens). Die Gesindedienstbücher sind ein Mittel für die
fortlaufende gesindepolizeiliche Kontrolle. Die Ortspolizeibehörden
haben daher die Eintragung der Dienstzengnisse seitens der Hert'
schaft beim Wechsel des Dienstes zu kontrollieren und zu beglaubigen-
IV. Die Mietspolizei. Ebenso wie das Gesindeverhältni-
ist das Verhältnis zwischen dem Micter und dem Vermieter einer
Wohnung privatrechtlich und entzieht sich seiner Natur nach der
Einwirkung der Polizei. Im Interesse der öffentlichen Ordnung
wird aber auch hier in gewissen Fällen ein Eingreifen der Polizt
vorbehalten. So soll nach dem Gesetze vom 30. Juni 1834%
welches für das ganze damalige Staatsgebiet erlassen wurde un
nach Art. 93 Ech. zum BGB. unberührt geblieben ist, die Polizet
durch Verordnung die gesetzliche Räumungsfrist bei größeren Woh“
nungen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhöltnist
zu verlängern berechtigt sein. Diese Verordnungen bedürfen jedol
der Bestätigung der vorgesetzten Regierungen. Streitigkeiten be
Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist die Polizei vorläufn
zu regeln berechtigt, wobei sie namentlich etwaigen Gewalttätig
keiten vorzubeugen hato:?). Es ergibt sich diese Befugnis aus den
allgemeinen Grundsatze des 8 10II, 17 ALgR. über die Aufgab
34) GS. 1872, S. 160.
315) Insbesondere ist die in Berlin bei Gelegenheit des Dienstwechsc
übliche Erhebung eines Beitrages zum Gesindedienstbelohnungsfonds all
jeder gesetzlichen Grundlage entbehrend unzulässig.
36) GS. 1834, S. 92.
) Vo AL I 21 § 395; §8 561—503 B30.V.; Restr. von
. Vebruar 189 — v. Kamptz, Ann. Bd. 23, S. 666; JWBl. 183“