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der Polizei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht-
zuerhalten. Dagegen ist die Polizei zur Abwendung eines bloßen
vermögensrechtlichen Nachteils nicht berufenss).
§ 174. Die Baupolizei.)
Bei der Baupolizei handelt es sich nicht um einen einheit-
lichen Zweig der polizeilichen Tätigkeit wie bei den bisher be—
trachteten Verwaltungsgebieten, sondern es vereinigen sich hier die
verschiedenartigsten polizeilichen Gesichtspunkte. Die Aufgabe der
Jaupolizei besteht einmal in einer vorbeugenden Feuerpolizei, d. h.
sie hat dafür zu sorgen, daß schon durch die Art der Anlage
er Gebäude Feuersgefahren vorgebengt wird, ferner in einer vor-
beugenden Gesundheitspolizei, welcher die gleiche Fürsorge gegen
die Entstehung von Krankheiten obliegt, und endlich in einer Ord-
nungspolizei, welche Verunstaltungen durch die Anlage der Gebäude
verhütet. Die gesamte Baupolizei, mag es sich um feuer-, gesund-
heits= oder ordnungspolizeiliche Gesichtspunkte handeln, ist aber
Polizei in dem früher festgestellten Sinne. Sie beschränkt sich
also auf die negative Aufgabe der Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und der Abwehr der ihr drohenden Ge-
fahren. Dagegen liegt es außerhalb ihrer Aufgabe, positiv för-
ernd zu wirken, etwa auch da, wo es zur Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit nicht notwendig ist, im hygienischen Sinne
tätig zu sein, auch da, wo die Verhinderung einer Verunstaltung
nicht in Frage kommt, die Ansichten einer künstlerischen Aesthetik
zur Geltung zu bringen. Die Baupolizei, so verschiedenartig ihr
Inhalt sein mag, ist demnach Polizei, nicht Pfleges).
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id58) Entsch. des OVG. vom 18. September 1878, Bd. 4, S. 415.
1) Vgl. C. E. Leuthold, Das deutsche Vaupolizeirecht in Hirths
Ann. 1879, S. 809 ff.; Born, Das prenßische Baupolizeirecht, Berlin
1902; Baltz, Preußisches Baupolizeirecht, 1. Aufl., Berlin 1910;
ornhak, Verwaltungsrechtliches im Städtebau in den Städtebaulichen
Verträgen von Brix und Genzmer, BPd.1, Berlin 1908; Alexander-
Katz, Grundzüge des preußischen Baurechts, Berlin 1910.
2) Vom gesundheitspolizeilichen Standpunkte ist dabei anerkannt,
daß für bestimmte Bezirke landhausmäßige Bebauung vorgeschrieben —
Entsch. des OVG. vom 13. Juni 1894, Bd. 26, S. 323 —, für einzelne
tadtteile die Anlage von Fabriken verboten — Entsch. des OVG. vonn
17. November 1892, Bd. 42, S. 361 — werden kann. Die Grenzen der