Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8174 Die Baupolizei. 243 
zwangsweise Abtragung auf Kosten des Bauenden erfolgt. Es 
werden dann noch einige sicherheitspolizeiliche Vorschriften gegeben 
unter Vorbehalt näherer Bestimmungen über diese Gegenstände 
durch besondere Polizeigesetze jedes Ortes. 
Die Bedeutung dieser landrechtlichen Bestimmungen ist äußerst 
beringfügig. Die Befugnis der Polizei zum Erlasse von Baupolizei- 
erordnungen, welche die näheren feuer-, gesundheits= und ord- 
nungspolizeilichen Vorschriften enthalten, ergibt sich gegenwärtig 
on aus den Normen über das Polizeiverordnungsrecht überhaupt, 
one daß man auf das Allgemeine Landrecht als rechtliche Grund- 
age dieser Verordnungen zurückzugreifen brauchte. Die baupolizei- 
lichen Vorschriften ferner, welche das Allgemeine Landrecht selbst 
enthält, sind sämtlich in erweitertem Maße in die Baupolizeiord- 
nungen übergegangen. Sie geben also jetzt die eingehenden Be- 
timmungen darüber, welche baulichen Anlagen der Genehmigung 
bedürfen, und welche Sicherheits= und Ordnungsvorschriften bei 
en Bauten zu beobachten sind. Auch in dieser Beziehung ist also 
ein Zurückgehen auf die landrechtlichen Vorschriften selbst über- 
füsig. Trotzdem also das Allgemeine Landrecht eine Reihe bau- 
dolizeilicher Vorschriften enthält, besteht eine wirkliche Rechtsver- 
hiedenheit zwischen den landrechtlichen und den übrigen Gebiets— 
teilen nicht. Das Baupolizeirecht beruht vielmehr im ganzen Staate 
auf den von der Polizei innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit 
krlassenen Verordnungen. 
Jeder Bau muß ein polizeimäßiger im Sinne des für den 
betreffenden Bezirk geltenden Polizeirechtes sein. Um diese Polizei- 
mäßigkeit festzustellen, wird regelmäßig in den Polizeiverordnungen 
dr Ausführung oder Veränderung aller oder gewisser baulichen 
Mlagen eine polizeiliche Genehmigung erfordert. Diese hat sich 
auf die Prüfung nach der polizeilichen Seite zu beschränken, Wah- 
lung von Privatrechten ist hier nicht Aufgabe der Polizei. So 
ann einem Bauplane, der das private Nachbarrecht verletzt, aus 
lesem Grunde die Genehmigung nicht versagt werden, weil die 
echtswidrigkeit nicht auf dem Gebiete der Polizei liegt. In der Er- 
elung der Genehmigung liegt die Anerkennung der Polizeimäßig- 
it 169. 3 ’. 
des geplanten Bauesu), in der Versagung der Genehmigung 
15) Daß die Baugenehmigung keine polizeiliche Verfügung ist, wird 
nerkannt in Entsch. des OW. vom 30. April 1877, BVd. 2, S. 861; 
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