8174 Die Baupolizei. 243
zwangsweise Abtragung auf Kosten des Bauenden erfolgt. Es
werden dann noch einige sicherheitspolizeiliche Vorschriften gegeben
unter Vorbehalt näherer Bestimmungen über diese Gegenstände
durch besondere Polizeigesetze jedes Ortes.
Die Bedeutung dieser landrechtlichen Bestimmungen ist äußerst
beringfügig. Die Befugnis der Polizei zum Erlasse von Baupolizei-
erordnungen, welche die näheren feuer-, gesundheits= und ord-
nungspolizeilichen Vorschriften enthalten, ergibt sich gegenwärtig
on aus den Normen über das Polizeiverordnungsrecht überhaupt,
one daß man auf das Allgemeine Landrecht als rechtliche Grund-
age dieser Verordnungen zurückzugreifen brauchte. Die baupolizei-
lichen Vorschriften ferner, welche das Allgemeine Landrecht selbst
enthält, sind sämtlich in erweitertem Maße in die Baupolizeiord-
nungen übergegangen. Sie geben also jetzt die eingehenden Be-
timmungen darüber, welche baulichen Anlagen der Genehmigung
bedürfen, und welche Sicherheits= und Ordnungsvorschriften bei
en Bauten zu beobachten sind. Auch in dieser Beziehung ist also
ein Zurückgehen auf die landrechtlichen Vorschriften selbst über-
füsig. Trotzdem also das Allgemeine Landrecht eine Reihe bau-
dolizeilicher Vorschriften enthält, besteht eine wirkliche Rechtsver-
hiedenheit zwischen den landrechtlichen und den übrigen Gebiets—
teilen nicht. Das Baupolizeirecht beruht vielmehr im ganzen Staate
auf den von der Polizei innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit
krlassenen Verordnungen.
Jeder Bau muß ein polizeimäßiger im Sinne des für den
betreffenden Bezirk geltenden Polizeirechtes sein. Um diese Polizei-
mäßigkeit festzustellen, wird regelmäßig in den Polizeiverordnungen
dr Ausführung oder Veränderung aller oder gewisser baulichen
Mlagen eine polizeiliche Genehmigung erfordert. Diese hat sich
auf die Prüfung nach der polizeilichen Seite zu beschränken, Wah-
lung von Privatrechten ist hier nicht Aufgabe der Polizei. So
ann einem Bauplane, der das private Nachbarrecht verletzt, aus
lesem Grunde die Genehmigung nicht versagt werden, weil die
echtswidrigkeit nicht auf dem Gebiete der Polizei liegt. In der Er-
elung der Genehmigung liegt die Anerkennung der Polizeimäßig-
it 169. 3 ’.
des geplanten Bauesu), in der Versagung der Genehmigung
15) Daß die Baugenehmigung keine polizeiliche Verfügung ist, wird
nerkannt in Entsch. des OW. vom 30. April 1877, BVd. 2, S. 861;
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