174 Die Baupolizei. 247
vorragender Gegenden außerhalb der geschlossenen Ortschaften Re-
lameschilder und sonstige Aufschriften und Abbildungen verbieten.
och weiter geht das Gesetz vom 15. Juli 190728). Danach kann
der Regierungspräsident mit Zustimmung des Bezirksausschusses
unter gewissen Einschränkungen auch Bauten und bauliche Aende—
rungen ausschließen. Außerdem ist die baupolizeiliche Genehmi—
hung zu solchen Bauten und baulichen Aenderungen zu versagen,
urch die Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Straßenbild
bröblich verunstaltet werden würden. Endlich kann durch Ortsstatut
borgeschrieben werden, daß
1. diese Genehmigung bei geschichtlicher oder tünstlerischer
Vedeutung für bestimmte Straßen und Plätze, sowie für einzelne
auwerke auch dann zu versagen ist, wenn die Eigenart des Orts-
rder Straßenbildes dadurch beeinträchtigt werden würde,
2. auch in geschlossenen Ortschaften Reklameschilder usw. bei
kröblicher Verunstaltung oder bei Beeinträchtigung wie zu Nr. 1
zu verbieten sind,
3. für Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, besondere,
lier das sonst baupolizeilich zulässige Maß hinausgehende An-
orderungen gestellt werden können.
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25) GS. 1907, S. 260. Ausf. Anw. vom 4. August 1907 — MBl. d.
nn. Verw. 1907, S. 281.