Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

d176 Geschichtliche Entwicklung der Armenpflege. 249 
Verwaltung, sie erfolgte aus dem Einkommen der Kirche und den 
er Kirche für diesen Zweck gemachten Schenkungen, sie wurde 
behandhabt durch die kirchlichen Organe. 
Daneben finden sich Ansätze zu einer weltlichen Armenpflege 
nur in ganz geringem Maße. Reich wie Landesherren üben eine 
blche überhaupt nicht. Dagegen sorgten vielfach Gilden und 
Innungen für ihre Mitglieder, Gutsherrschaften für ihre Unter- 
anen, auch wohl Städte für ihre Bürger. Um eine organisierte 
Ereinenpflege handelte es sich jedoch hierbei nicht. Diese Art der 
ürsorge hatte mehr den Charakter der Privatwohltätigkeit als 
en einer öffentlichen Armenpflege. 
Durch die Reformation ging wenigstens in den protestantischen 
Gebieten Deutschlands die bisherige kirchliche Verwaltung auf den 
taat über. Die natürliche Folge dieser Tatsache wäre es gewesen, 
daß ähnlich wie in England unter der Königin Elisabeth auch in 
den deutschen Gebieten die bisher von der Kirche geübte Armen— 
lege ein Teil der staatlichen Verwaltung wurde, um so mehr, als 
luch das kirchliche Vermögen den Landesherren zugefallen war. 
der deutsche Einzelstaat des 16. Jahrhunderts war jedoch viel zu 
ehr im Dienste der einseitig ständischen Interessen, als daß er sich 
brartigen sozialen Aufgaben, wie einer Fürsorge für die schwächeren 
lassen, hätte widmen können. Das ganze Armenwesen wird nur 
bom Standpunkte der Sicherheitspolizei behandelt. Obgleich der 
ändische Patrimonialstaat des 16. Jahrhunderts sich die gesamte 
irchliche Verwaltung zu eigen gemacht hat, kommt er doch auf 
bem Gebiete des Armenwesens nicht über den bloßen Rechtsschutz, 
iicht über die bloße Sicherheitspolizei hinaus, wie er sie schon 
dr der Reformation gehandhabt hatte. Das Ergebnis ist also 
nicht der Uebergang der bisherigen kirchlichen Armenpflege auf 
ben Staat, sondern der Untergang dieser Armenpflege. Nur soweit 
besondere kirchliche Anstalten, wie Armen= und Krankenhäuser, 
estanden, erhalten diese sich fort, und zwar meist unter Verwaltung 
er Stadträte als der Patrone der städtischen Parochien. 
Von der Reformation bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts 
it daher das Armenwesen im größten Teile Deutschlands, ins— 
esondere auch in Brandenburg-Preußen einen ganz eigentüm- 
hen Charakter angenommen, es beschränkt sich auf Abwehrmaß- 
#geln gegen Bettler und Vagabunden. Ihnen gegenüber wurde
	        
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