8177 Der Unterstützungswohnsitz. 259
sprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses
gewährt werden. Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen
geleisteten geistlichen Amtshandlungen haben die Armenverbände
nicht zu entrichten (§ 1 AG.).
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenver-
bande unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich beim Eintritte
der Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten oder zur
Uebernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundes-
staat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vorläufigen
Unterstützung angehört, jedoch mit der Maßgabe, daß es jedem
Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung
diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen (8 60
UW.). In Preußen soll jeder Ausländer, so lange ihm der Aufent-
halt im Inlande gestattet wird, in bezug auf Art und Maß der
Unterstützung und auf Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn=
sitzes dem Inländer gleich behandelt werden (8 64 A.).
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8 177. Der Unterstützungswohnsitz.
Die Armenpflege konnte ihre reichsrechtliche Regelung nur
finden im engsten Anschlusse an die bereits reichsgesetzlich be-
stehende Freizügigkeit und sie ist erfolgt nicht auf der Grundlage
des Heimatsrechtes, sondern des Unterstützungswohnsitzes.
Vorbeugungsmaßregeln zur Verminderung der Armenlast sind
zunächst nicht in der Richtung zulässig, daß die Eheschließung aus
polizeilichen Gesichtspunkten versagt wird. Die in dieser Hinsicht
früher bestehenden Beschränkungen sind reichsrechtlich beseitigt
worden durch das Gesetz vom 4. Mai 1868 betreffend die Auf-
hebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungt), welches
im ganzen Reiche mit Ausnahme von Bayern gilt. Reichsange-
höriges) bedürfen hiernach zur Eingehung einer Ehe oder zu der
1) BGl. 1868, S. 149.
2) Wegen der Eheschließung von Ausländern vgl. Haager Abkommen
dom 12. Juni 1902 — NG#Bl. 1904, S. 231. Eines Verehelichungszeug-
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