Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8178 Die Armenverbände. 271 
5 178. Die Armenverbände. 
Ueber die kommunalen Verbände, denen die Armenlast ob- 
liegt, trifft das Reichsrecht nur einige allgemeine Bestimmungen, 
und überläßt die weitere Ausführung der Landesgesetzgebung. Es 
wird unterschieden zwischen Ortsarmenverbänden und Landarmen- 
verbänden. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes 
Glaubensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände 
im Sinne des Reichsrechtes. In der Verfolgung ihrer Rechte 
stehen sich Orts= und Landarmenverbände vollständig gleich. Hat 
ein Bundesstaat unmittelbar die Obliegenheiten des Landarmen- 
verbandes übernommen, so steht er in allen durch das Reichs- 
gesetz über den Unterstützungswohnsitz geregelten Verhältnissen den 
Landarmenverbänden gleich (88 2, 6—8 UW.). 
Die kommunalen Armenlasten werden wie alle sonstigen Kom- 
munallasten der betreffenden Verbände aufgebracht. Soweit jedoch 
die Verteilung nach Maßgabe der direkten Staatssteuern erfolgen 
soll, hat das preußische Ausführungsgesetz § 70 einzelne Regeln 
aufgestellt. Hiernach ist auch eine Heranziehung der staatlichen 
und standesherrlichen Grundstücke zu den Grund= und Gebäude- 
steuerzuschlägen nach Maßgabe einer besonders vorzunehmenden 
Einschätzung zulässig. Die Hausiergewerbesteuer bleibt bei Zu- 
schlägen zu der Gewerbesteuer außer Berücksichtigung. 
Ortsarmenverbände können nach den Bestimmungen des 
Reichsrechtes aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo die 
Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder 
mehreren Gutsbezirken auch aus Gemeinden und Gutsbezirken 
zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten 
Gemeinden und Gutsbezirke gelten für die durch das Gesetz über 
den Unterstützungswohnsitz geregelten Verhältnisse als eine Einheit 
E& 3 UW.). 
In Preußen soll jede Gemeinde für sich einen Ortsarmen- 
verband bilden, sofern sie nicht einem mehrere Gemeinden und 
Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ortsarmenverbande, sei es 
Samtgemeinde oder Zweckverband, schon angehört oder einem 
solchen einzuverleiben ist. Die Armenverwaltung selbst erfolgt 
durchaus nach den sonst für die Kommunalverwaltung der Ge- 
meinden maßgebenden Grundsätzen und durch die kommunalen 
Organe der Gemeinden. Wahlweise ist jedoch eine besondere
	        
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