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5 178. Die Armenverbände.
Ueber die kommunalen Verbände, denen die Armenlast ob-
liegt, trifft das Reichsrecht nur einige allgemeine Bestimmungen,
und überläßt die weitere Ausführung der Landesgesetzgebung. Es
wird unterschieden zwischen Ortsarmenverbänden und Landarmen-
verbänden. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes
Glaubensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände
im Sinne des Reichsrechtes. In der Verfolgung ihrer Rechte
stehen sich Orts= und Landarmenverbände vollständig gleich. Hat
ein Bundesstaat unmittelbar die Obliegenheiten des Landarmen-
verbandes übernommen, so steht er in allen durch das Reichs-
gesetz über den Unterstützungswohnsitz geregelten Verhältnissen den
Landarmenverbänden gleich (88 2, 6—8 UW.).
Die kommunalen Armenlasten werden wie alle sonstigen Kom-
munallasten der betreffenden Verbände aufgebracht. Soweit jedoch
die Verteilung nach Maßgabe der direkten Staatssteuern erfolgen
soll, hat das preußische Ausführungsgesetz § 70 einzelne Regeln
aufgestellt. Hiernach ist auch eine Heranziehung der staatlichen
und standesherrlichen Grundstücke zu den Grund= und Gebäude-
steuerzuschlägen nach Maßgabe einer besonders vorzunehmenden
Einschätzung zulässig. Die Hausiergewerbesteuer bleibt bei Zu-
schlägen zu der Gewerbesteuer außer Berücksichtigung.
Ortsarmenverbände können nach den Bestimmungen des
Reichsrechtes aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo die
Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder
mehreren Gutsbezirken auch aus Gemeinden und Gutsbezirken
zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten
Gemeinden und Gutsbezirke gelten für die durch das Gesetz über
den Unterstützungswohnsitz geregelten Verhältnisse als eine Einheit
E& 3 UW.).
In Preußen soll jede Gemeinde für sich einen Ortsarmen-
verband bilden, sofern sie nicht einem mehrere Gemeinden und
Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ortsarmenverbande, sei es
Samtgemeinde oder Zweckverband, schon angehört oder einem
solchen einzuverleiben ist. Die Armenverwaltung selbst erfolgt
durchaus nach den sonst für die Kommunalverwaltung der Ge-
meinden maßgebenden Grundsätzen und durch die kommunalen
Organe der Gemeinden. Wahlweise ist jedoch eine besondere