8178 Die Armenverbände. 273
zur Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit. Die unberechtigte
Weigerung der Uebernahme oder ferneren Wahrnehmung einer un-
besoldeten Stelle in der Gemeindearmenverwaltung oder die tat-
sächliche Entziehung von ihr hat zur Folge, daß der Betreffende
auf drei bis sechs Jahre des Rechtes zur Teilnahme an den Ge-
meindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen für
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu
den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden kann. Die
Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung und in
Landgemeinden, welche keine Gemeindevertretung haben, dem Ge-
meindevorstande zu. Gegen den Beschluß, der einer Genehmigung
nicht mehr bedarf, findet die Klage bei dem Kreisausschusse, in
den Städten bei dem Bezirksausschusse statt, welche, wenn es sich
um einen Beschluß der Gemeindevertretung handelt, auch dem
Gemeindevorstande zusteht (88 2—5 AG. 88 10, 11, 21, 27,
28, 37 ZG.).
Innerhalb dieses Rahmens bleibt es jeder Gemeinde über-
lassen, in welcher Weise sie ihre Armenverwaltung handhaben will.
Von besonderer Bedeutung ist in dieser Beziehung das sogenannte
Elberfelder System, welches im Anschlusse an altchristliche Ein-
richtungen zuerst 1852 in Elberfeld durchgeführt und demnächst
in vielen anderen namentlich rheinischen Gemeinden nachgeahmt
worden ist. Der Bezirk wird hier in Unterabteilungen unter je
einem ehrenamtlich tätigen Armenpfleger derart eingeteilt, daß
jeder Armenpfleger nur eine ganz geringe Anzahl von Fällen zu
behandeln hat und daher jeden einzelnen genau übersehen kann.
Mehrere Unterabteilungen sind einem Bezirksvorsteher unterstellt,
dem insbesondere die Sorge für die Aufrechterhaltung gleichmäßiger
Verwaltungsgrundsätze obliegt, und diese Bezirke stehen ihrerseits
wieder unmittelbar unter der Hauptverwaltung.
Den Gemeinden werden für die Ortsarmenpflege die selb-
ständigen Gutsbezirke gleich geachtet. Die Armenverwaltung in
ihnen erfolgt nach den für ihre Verwaltung überhaupt maßgebenden
Grundsätzen. Die Armenlast liegt für die selbständigen Gutsbezirke
den Gutsbesitzern ob. Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im
Eigentume des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut
zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen
Armenpflege in dem Gutsbezirke anderweit regelt und den mit
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 18