Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

274 Das Verwaltungsrecht. 8178 
heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine ent— 
sprechende Beteiligung bei der Verwaltung der Armenpflege ein- 
räumt. Das Statut wird in Ermangelung einer Einigung der 
Beteiligten durch den Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich 
der Regelung der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen 
über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Ge- 
meinden folgen. Es bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses- 
Ueber die Verpflichtung oder Veranlagung im einzelnen nach Maß- 
gabe des festgestellten Statuts beschließt der Gutsvorsteher, und 
gegen seinen Beschluß findet die Klage beim Kreisausschusse statt 
(88 7, 8 A., §8 40, 44 Nr. 1 Z.). 
Die bereits vor Erlaß der Gesetze über den Unterstützungs= 
wohnsitz einen einheitlichen Orts= oder Gesamtarmenverband 
bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken sind als 
solche bestehen gebliebent). Ihre statutarischen Vorschriften könne 
durch einen verfassungsmäßigen, der Bestätigung des Bezirks- 
ausschusses bedürfenden Beschluß der betreffenden Verbände ab- 
geändert werden. Soweit Statuten noch nicht bestehen, bleibt de- 
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirken die Vereinbarung über 
solche vorbehaltlich der Bestätigung durch den Bezirksausschuß 
überlassen. Nur wenn ein verfassungsmäßiger Beschluß des Ge- 
samtarmenverbandes über eine erforderlich gewordene Statuten= 
änderung oder eine Vereinbarung der Gemeinden und Gutsbezirke 
über ein erst zu erlassendes Statut nicht zustande kommt, erfolgt 
die Regelung durch ein vom Kreistage zu erlassendes und voni 
Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut. Für dessen Inhalt sind 
gesetzlich gewisse Regelbestimmungen vorgeschrieben. Diese gelten 
aber nur für die von oben vorgeschriebenen, nicht für die von 
dem Gesamtarmenverbande oder den beteiligten Gemeinden um 
Gutsbezirken selbst beschlossenen Statuten. 
Die einen Gesamtarmenverband noch nicht bildenden, aus 
mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzten Kom- 
1) Solche Gesamtarmenverbände gab es in Schlesien ausschließlich der 
Oberlausitz nach dem Edikte vom 14. Dezember 1747 — Korn, Edilten 
Samml. Bd. 2, S. 540 ff. —, in Neuvorpommern und Rügen nach de 
Instruktion der Regierung zu Stralsund vom 20. Juli 1836 — Amtsblat 
1836, S. 186 ff. — und in Hannover nach § 85 der Landgemeindeordnund 
vom 28. April 1859.
	        
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