274 Das Verwaltungsrecht. 8178
heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine ent—
sprechende Beteiligung bei der Verwaltung der Armenpflege ein-
räumt. Das Statut wird in Ermangelung einer Einigung der
Beteiligten durch den Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich
der Regelung der Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen
über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Ge-
meinden folgen. Es bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses-
Ueber die Verpflichtung oder Veranlagung im einzelnen nach Maß-
gabe des festgestellten Statuts beschließt der Gutsvorsteher, und
gegen seinen Beschluß findet die Klage beim Kreisausschusse statt
(88 7, 8 A., §8 40, 44 Nr. 1 Z.).
Die bereits vor Erlaß der Gesetze über den Unterstützungs=
wohnsitz einen einheitlichen Orts= oder Gesamtarmenverband
bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken sind als
solche bestehen gebliebent). Ihre statutarischen Vorschriften könne
durch einen verfassungsmäßigen, der Bestätigung des Bezirks-
ausschusses bedürfenden Beschluß der betreffenden Verbände ab-
geändert werden. Soweit Statuten noch nicht bestehen, bleibt de-
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirken die Vereinbarung über
solche vorbehaltlich der Bestätigung durch den Bezirksausschuß
überlassen. Nur wenn ein verfassungsmäßiger Beschluß des Ge-
samtarmenverbandes über eine erforderlich gewordene Statuten=
änderung oder eine Vereinbarung der Gemeinden und Gutsbezirke
über ein erst zu erlassendes Statut nicht zustande kommt, erfolgt
die Regelung durch ein vom Kreistage zu erlassendes und voni
Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut. Für dessen Inhalt sind
gesetzlich gewisse Regelbestimmungen vorgeschrieben. Diese gelten
aber nur für die von oben vorgeschriebenen, nicht für die von
dem Gesamtarmenverbande oder den beteiligten Gemeinden um
Gutsbezirken selbst beschlossenen Statuten.
Die einen Gesamtarmenverband noch nicht bildenden, aus
mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzten Kom-
1) Solche Gesamtarmenverbände gab es in Schlesien ausschließlich der
Oberlausitz nach dem Edikte vom 14. Dezember 1747 — Korn, Edilten
Samml. Bd. 2, S. 540 ff. —, in Neuvorpommern und Rügen nach de
Instruktion der Regierung zu Stralsund vom 20. Juli 1836 — Amtsblat
1836, S. 186 ff. — und in Hannover nach § 85 der Landgemeindeordnund
vom 28. April 1859.