Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8178 Die Armenverbände. 275 
munalverbände, wie Bürgermeistereien, Aemter, Samtgemeinden 
können unter Zustimmung des Kreistages in den Formen, welche 
für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Gesamtarmenverbände ein- 
gerichtet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
waltung dieser Samtgemeinden sind dann auch für die Verwaltung 
der gemeinsamen Armenpflege maßgebend. Endlich können Ge- 
meinden und Gutsbezirke, welche einem Gesamtarmenverbande oder 
einer Samtgemeinde nicht angehören, mittels gegenseitiger Ver- 
einbarung als Gesamtarmenverbände eingerichtet oder einem be- 
stehenden Gesamtarmenverbande einverleibt werden. Die Art der 
Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die 
Vertretung des Gesamtarmenverbandes nach außen, die Formen 
der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Kosten der ge- 
meinsamen Armenpflege werden in diesem Falle durch ein vom 
Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut geregelt. 
Die Bestimmungen betreffend die Bildung besonderer Deputa- 
tionen und die Annahme unbesoldeter Stellen kommen auch für 
die Gesamtarmenverbände und deren Vertretung zur Anwendung. 
Ueber die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lasten in Gesamt- 
armenverbänden beschließt der Vorsitzende der Vertretung des Ge- 
samtarmenverbandes, und gegen seinen Beschluß findet die Klage 
beim Kreisausschusse, jedoch ohne aufschiebende Wirkung statt. 
Die Wiederauflösung eines Gesamtarmenverbandes kann nur 
in den Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten vorgeschrieben sind, und nur mit Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses vorgenommen werden. Jede Ein- 
richtung und jede Wiederauflösung eines Gesamtarmenverbandes 
ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 
(68 9—15 MW., 88 40, 44 ZG.). 
· Die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände, 
mögen dies nun die Einzelgemeinden oder Gesamtarmenverbände 
sein, steht der Staatsregierung nach Maßgabe der Gemeinde- 
verfassungsgesetze, gegenwärtig des Zuständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883, insbesondere der §88 7, 24 zu (8 25 A.). 
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen 
Personen sind bei Geldstrafe bis zu 30 M. verpflichtet, den Be- 
hörden der Ortsarmenverbände auf deren Erfordern binnen vier- 
18“
	        
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