8179 Die Armenstreitsachen. 281
I. Der Arme hat trotz der Bestimmungen, welche die Armen-
verbände zur Verpflegung hilfsbedürftiger Personen verpflichten,
keinerlei subjektives Recht auf diese Unterstützung. Er kann daher
den Unterstützungsanspruch gegen einen Armenverband niemals
im Rechtswege, sei es im ordentlichen, sei es im Verwaltungs-
prozesse, sondern nur im Wege der gewöhnlichen Beschwerde bei
der Verwaltungsbehörde geltend machen, und deren Pflicht ist es,
keine Ansprüche zuzulassen, welche über das Notdürftige hinaus-
gehen (§ 63 A.). Beschwerden von Armen gegen Verfügungen
von Ortsarmenverbänden darüber, ob, in welcher Höhe und
in welcher Weise Unterstützungen zu gewähren sind, unter-
liegen 1., sofern eine Stadt von mehr als 10000 Ein-
wohnern, in Hannover überhaupt eine Stadt mit Ausnahme der
in § 27 der hannoverschen Kreisordnung genannten an dem Armen-
verbande beteiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirks-
ausschusses, 2. anderenfalls der endgültigen Beschlußfassung des
Kreisausschusses. Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen
gegen Verfügungen von nur aus einem Kreise bestehenden Land-
armenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der
endgültigen Beschlußfassung des Bezirksausschusses (8 41 Z.).
II. Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz hat nur
die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den zur Gewährung öffent-
licher Unterstützung verpflichteten Armenverbänden geregelt. Es
sind daher die auf sonstigen, sei es privaten, sei es öffentlichen
Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen, einen Hilfsbedürftigen zu
unterstützen, unberührt geblieben. Der Rückgriff ist jedoch ver-
schieden geregelt, je nachdem es sich um eine Unterstützungspflicht
auf Grund eines sonstigen Rechtstitels, wie Familien- und Dienst-
verhältnis, Genossenschaft, Stiftung usw., oder um eine solche auf
Grund der öffentlichen Arbeiterversicherung handelt.
Im ersteren Falle ist jeder Armenverband, welcher nach Vor-
schrift des Reichsgesetzes einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat,
befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein
dritter aus anderen als den durch das Gesetz über den Unter-
stützungswohnsitz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Ver-
bflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen
ön fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht
zusteht. Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den