Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

282 Das Verwaltungorecht. 81 9 
Crsatz von einem anderen Armoenverbande zu fordern berechligt 
sei, darf ihm hierbei nicht engegengestellt werden (88 61, 62 U W.). 
In Preußen besteht zur Geltendmachung dieses Anspruches 
des Armenverbandes ein Verwaltungsverfahren vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges. Es können nämlich auf den Antrag des 
Armenverbandes, der einen Hilfsbedürftigen unterstützen muß, durch 
einen mit Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Beteiligten der Ehemann, die Ehefrau, die 
ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, sowie die ehelichen Kinder 
und in Beziehung auf die Mutter auch die unehelichen Kinder 
angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer 9 
setlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstützung 3½ 
Hrwähren. Die Beschlußfassung steht dem Kreis-(Stadt= Ausschusse 
desjenigen Kreises zu, in welchem der in Anspruch genommene An- 
gehörige des Hilfsbedürftigen seinen Wohnsitz hat. Besitzt der 97 
dachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an die 
Stelle der Behörden des Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes. Der 
Beschluß des Kreisausschusses ist endgültig vorbehaltlich des ordent- 
lichen Rechtsweges. Er ist vorläufig und so lange vollstreckbar, 
big mittels rechtskräftigen gerichtlichen Urteils eine abändernde 
Entscheidung erfolgt ist. Im letzteren Falle hat der Armenverband 
den in Anspruch genommenen Angehörigen das bis dahin von 
letzterem Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geleistete zu el- 
statten und ist, falls er sich dessen weigern sollte, hierzu im Auf- 
sichtswege anzuhalten. Hatte jedoch der eine solche Erstattung 
Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monaten 
nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses des Kreis- 
ausschusses angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was 
er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet 
hat. Gegen andere als die oben genannten Personen ist nicht das 
Verwaltungsverfahren, sondern nur der ordentliche Rechtsweg 3u, 
lässig. Desgleichen kann ein Armenverband die Erstattung bereits 
verausgabter Unterstützungskosten, soweit nicht die Bestimmungen 
betreffend das Streitversahren der Armenverbände zur Anwendung 
kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen (88 65—6 
A., § 43 Z.). 
Weiterhin hat der Armenverband, der einen Hilfsbedürftigen 
unterstützt hat, nach §§8 1531 ff. der Reichsversicherungsordnung
	        
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