Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8179 Die Armenstreitsachen. 280 
verwaltungsgerichte in Armensachen besondere Deputationen für 
das Heimatwesen im Anschlusse an die Regierungsbezirke gebildet 
hatte, sind nunmehr durch das Landesverwaltungsgesetz und das 
Zuständigkeitsgesetz die Obliegenheiten dieser Behörden auf die 
Bezirksausschüsse übergegangen. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Erstattungs- 
anspruch ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, 
welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren ver- 
pflichtet ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege 
durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in An- 
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Die Zuständig- 
keit, der Instanzenzug, sowie das Verfahren ist vollständig der 
landesgesetzlichen Regelung überlassen, jedoch mit zwei Beschräu- 
kungen. Einmal werden die für die Entscheidung zuständigen 
Landesbehörden reichsrechtlich für befugt erklärt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige 
zu laden und eidlich zu vernehmen und überhaupt den angetretenen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben. Außerdem muß aber die 
Entscheibung durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid 
erfolgen, und es muß, sofern dabei für den in Anspruch genommenen 
Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme eines Hilfs- 
bedürftigen begründet ist, dies in dem Beschlusse ausdrücklich aus- 
gesprochen werden (88 38—40 UWG.). Im Anschlusse hieran 
bestimmt § 39 des Zuständigkeitsgesetzes, daß Streitigkeiten zwischen 
Armenverbänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger 
unbeschadet der Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 
unterliegen, und daß der Bezirksausschuß in erster Instanz zu- 
ständig ist. Damit ist den Erfordernissen, welche das Reichsrecht 
für das Verfahren stellt, vollkommen Genüge geschehen. Es sind 
aber dadurch auch die in dem preußischen Ausführungsgesetze ent- 
haltenen landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren in 
erster Instanz beseitigt). Mit den oben angegebenen reichs- und 
— — — 
4) Dies gilt insbesondere von der Vorschrift des § 49 A., welche 
wegen der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen 
zu lassen, unbedingt auf die bürgerlichen Prozeßgesetze Bezug nimmt, 
während § 87 LV. für die Ungehorsamsstrase eine andere Grenze festsetzt. 
Wenn nach § 39 ZG. die Entscheidung im gewöhnlichen Verwaltungsstreit-
	        
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