Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

286 Das Verwaltungsrecht. 8179 
landesrechtlichen Einschränkungen ist also das Verfahren in Streit- 
sachen der Armenverbände untereinander das gewöhnliche Ver- 
waltungsstreitverfahren?). 
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der ein- 
zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es 
endgültig bei der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Stelle, 
in Preußen des Bezirksausschusses als höchster und letzter Instanz- 
Im übrigen findet gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses 
nur die Berufung an das Bundesamt für das Heimatwesen statt 
(§ 41 UWG., § 57 A#.). Diese Berufung kann also auch anders 
als im gewöhnlichen Verwaltungsprozesse wegen des Kostenpunktes 
allein eingelegt werdene). Alle sonstigen Rechtsmittel gegen die 
Entscheidung des Bezirksausschusses, insbesondere also auch die 
Wiederaufnahme des Verfahrens, sind durch ausdrückliche Gesetzes- 
vorschrift ausgeschlossen. Zweifelhaft könnte nur erscheinen, ob in 
Armensachen eine Beschwerde gegen prozeßleitende Beschlüsse des 
Gerichtes erster Instanz stattfindet. Diese Frage beantwortet sich 
nicht etwa durch die Tatsache, daß für Armenstreitsachen überhaupt 
das Verwaltungsstreitverfahren Platz greifen soll. Denn diese Be- 
stimmung bezieht sich nur auf das Verfahren erster Instanz, während 
die Rechtsmittel eine von dem gewöhnlichen Verwaltungsstreit- 
verfahren wesentlich abweichende Regelung erfahren haben. Das 
preußische Ausführungsgesetz § 49 gibt nur in einem einzigen 
Falle, nämlich gegenüber dem Strafbescheide gegen ungehorsame 
Zeugen und Sachverständige innerhalb vierzehn Tagen nach der 
Zustellung den Rekurs an das Bundesamt für das Heimatwesen- 
Es ist daher anzunehmen, daß außer diesem Falle ein Rechtsmittel 
gegen Beschlüsse im Laufe des Prozesses nicht stattfindet. 
Das Bundesamt für das Heimatwesen ist eine ständige kolle- 
giale Reichsbehörde mit dem Sitze zu Berlin. Es besteht aus 
dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf 
verfahren erfolgen soll, so liegt gar kein Grund vor, im Widerspruche 
hiermit jene Bestimmung des § 49 A. als daneben fortdauernd gültig 
zu betrachten. Andrer Ansicht ohne nähere Begründung v. Br auchitsch, 
Verwaltungsgesetze Bd. 3 zu dem betr. Paragraphen. 
5) Aus diesem Grunde ist die Ansicht des BA. — 2, 65; 12, 137; 13, 
170; 17, 142; 18, 158 — unhaltbar, daß in diesem Verfahren der Parte'“ 
»id als Beweismittel statthaft sei. Vgl. darüber Bd. 2, § 140. 
s) Vgl. Entsch. des B. 9, 139; 15, 123.
	        
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