288 Das Verwaltungsrecht. § 179
ausschusse der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen
nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegen-
erklärung zugefertigt. Nach Ablauf dieser Frist legt der Bezirks-
ausschuß die Akten dem Bundesamte vor. Erachtet dieses vor
Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sach-
und Rechtsverhältnis für nötig, so ist diese unter Vermittlunt
der zuständigen Landesbehörde, in Preußen des Bezirksausschusses,
vorzunehmen. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebühren-
frei in öffentlicher Sitzung nach stattgehabter Ladung und An-
hörung der Parteien. Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen
versehen, den Parteien seitens derjeuigen Behörde zugefertigt, gegen
deren Beschluß es ergangen ist. Gegen die Entscheidung des
Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (88 16
bis 51 UW.).
In Preußen ist bei allen Streitsachen zwischen preußischen
Armenverbänden die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegen=
partei die ihr in der Berufungsinstanz entstandenen baren Aus-
lagen, sowie die Gebühren eines sic in der öffentlichen Sitzung.
des Vundesamtes vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten
(§ 58 2.).
Die Zwangsvollstreckung in Armenstreitsachen sindet statt!
a. auf Grund der Entscheidung erster Instanz, die abgesehen
von dem später zu erwähnenden Falle einer Regelung der Ver-
hältnisse durch Anerkenntnis sofort vollstreckbar ist;
b. auf Grund und in den Grenzen eines von dem in An-
spruch genommenen Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses
c. auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollziehung der Zwangsvollstreckung liegt der zur Ent-
scheidung in erster Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten
Armenverbandes ob, und ist bei ihr unter Beifügung der er-
sorderlichen Urkunden zu beantragen. Wird die bereits vollstreckte
Entscheidung erster Instanz durch endgültige Entscheidung der
höheren Instanz wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung
in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes,
welcher die Vollstreckung erwirkt hat, die erforderlichen Anord-=
nungen zu deren Rückgängigmachung zu treffen.
Von den drei vollstreckbaren Titeln geben der erste und der
dritte, die Entscheidung erster Instanz und die endgültige Ent-