290 Das Verwaltungsrecht. 8179
zurückgewiesen ist. Solange das Verfahren betreffend den Versuch
der Einigung oder den Erlaß der Anordnung schwebt, bleibt die
Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt. Ist
die Ausweisung durch Ueberführung zu bewerkstelligen, so fallen
die Ueberführungskosten als ein Teil der zu erstattenden Unter-
stützungskosten dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last.
Streitigkeiten über die Notwendigkeit der Ueberführung oder die
Art ihrer Ausführung entscheidet endgültig die für die erste Ju—
stanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes
des Aufenthaltsortes. Ist ein Armenverband zur Zahlung der
ihm endgültig auferlegten Kosten laut Bescheinigung der ihm vor—
gesetzten Behörde ganz oder teilweise unvermögend, so hat der
Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder ull
mittelbar für die Erstattung zu sorgen. In Preußen bleiben für
diesen Fall die Kosten des Verfahrens außer Ansatz, und für
die Erstattung der Auslagen und Gebühren muß der betreffende
Landarmenverband aufkommen (§8 53—59 UWG., § 59 A.).
Außer dem förmlichen Streitverfahren besteht landesgeseblich
nach dem preußischen Ausführungsgesetze noch ein besonderes
schiedsrichterliches Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten unter Armen
verbänden. Der Kreis-, bzw. Stadtausschuß muß bei allen Streitig
keiten, in denen ein Ortsarmenverband von einem anderen preußi-
schen Armenverbande in Anspruch genommen wird, auf Antrag
beider streitenden Teile der schiedsrichterlichen Entscheidung und
auf Antrag eines Teiles, falls dieser Antrag vor Anhängigmachung
des Streites bei dem Bezirksausschusse gestellt wird, einem güt-
lichen Sühneversuche sich unterziehen. In betreff der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen hat in dieser Beziehung der
Kreisausschuß dieselben Befugnisse wie der Bezirksausschuß, nur
mit der Maßgabe, daß gegen seine Strafverfügung die Beschwerde
an den Bezirksausschuß stattfindet. Der Kreisausschuß kann in
jeder Lage des Verfahrens einen Sühneversuch veranlassen.
Beschluß des Kreisausschusses in der Sache selbst ist endgültig. Er
erfolgt gebühren= und stempelfrei, doch sind dem unterliegendet
Teile die baren Auslagen des Verfahrens und die des obsiegenden
Teiles, jedoch mit Ausschluß der Gebühren eines Bevollmächtigten
zur Last zu legen. Die zu erstattenden baren Anslagen werde
don dem Kreisausschusse endgültig festgesetzt. Die Beschlüsse de