Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

290 Das Verwaltungsrecht. 8179 
zurückgewiesen ist. Solange das Verfahren betreffend den Versuch 
der Einigung oder den Erlaß der Anordnung schwebt, bleibt die 
Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt. Ist 
die Ausweisung durch Ueberführung zu bewerkstelligen, so fallen 
die Ueberführungskosten als ein Teil der zu erstattenden Unter- 
stützungskosten dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last. 
Streitigkeiten über die Notwendigkeit der Ueberführung oder die 
Art ihrer Ausführung entscheidet endgültig die für die erste Ju— 
stanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes 
des Aufenthaltsortes. Ist ein Armenverband zur Zahlung der 
ihm endgültig auferlegten Kosten laut Bescheinigung der ihm vor— 
gesetzten Behörde ganz oder teilweise unvermögend, so hat der 
Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder ull 
mittelbar für die Erstattung zu sorgen. In Preußen bleiben für 
diesen Fall die Kosten des Verfahrens außer Ansatz, und für 
die Erstattung der Auslagen und Gebühren muß der betreffende 
Landarmenverband aufkommen (§8 53—59 UWG., § 59 A.). 
Außer dem förmlichen Streitverfahren besteht landesgeseblich 
nach dem preußischen Ausführungsgesetze noch ein besonderes 
schiedsrichterliches Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten unter Armen 
verbänden. Der Kreis-, bzw. Stadtausschuß muß bei allen Streitig 
keiten, in denen ein Ortsarmenverband von einem anderen preußi- 
schen Armenverbande in Anspruch genommen wird, auf Antrag 
beider streitenden Teile der schiedsrichterlichen Entscheidung und 
auf Antrag eines Teiles, falls dieser Antrag vor Anhängigmachung 
des Streites bei dem Bezirksausschusse gestellt wird, einem güt- 
lichen Sühneversuche sich unterziehen. In betreff der Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen hat in dieser Beziehung der 
Kreisausschuß dieselben Befugnisse wie der Bezirksausschuß, nur 
mit der Maßgabe, daß gegen seine Strafverfügung die Beschwerde 
an den Bezirksausschuß stattfindet. Der Kreisausschuß kann in 
jeder Lage des Verfahrens einen Sühneversuch veranlassen. 
Beschluß des Kreisausschusses in der Sache selbst ist endgültig. Er 
erfolgt gebühren= und stempelfrei, doch sind dem unterliegendet 
Teile die baren Auslagen des Verfahrens und die des obsiegenden 
Teiles, jedoch mit Ausschluß der Gebühren eines Bevollmächtigten 
zur Last zu legen. Die zu erstattenden baren Anslagen werde 
don dem Kreisausschusse endgültig festgesetzt. Die Beschlüsse de
	        
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