Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 180 Geschichtl. Entwicklung d. gutsherrlich--bäuerlichen Verhältnisse. 303 
Verordnung vom 6. Mai 1819 wieder ein unbedingter Bauern— 
schutz nach den Grundsätzen des ALR. bis zur erfolgten Regulierung 
rusgesprochen, so daß kein einmal bestehender Bauernhof vom 
Gutsherren eingezogen werden durfte. Das Regulierungsgesetz für 
dieses Gebiet vom 8. April 1823 stellte denn auch wesentlich andere 
Grundsätze für die Regulierung auf, als dafür in den anderen 
Landesteilen bestanden. Ein Unterschied zwischen erblichen und 
nicht erblichen Bauernhöfen wurde nicht gemacht, da man überhaupt 
keine Normalentschädigung aufstellte, sondern die Ermittlung je 
nach dem Maße der bisherigen Dienste für jeden einzelnen Fall 
anordnete. Für die Aufhebung des gutsherrlichen Obereigentums 
wurde überhaupt keine Entschädigung geleistet. Die Grenze der 
Regulierungsfähigkeit wurde endlich weiter gezogen als in den 
anderen Provinzen, obschon nach der Deklaration vom 10. Juli 
1836 die nicht spannfähigen Bauerngüter und diejenigen unter 
25 Morgen von der Regulierung ausgeschlossen sein sollten. Aber 
für diese nicht regulierungsfähigen Besitzungen bestand der staat- 
liche Bauernschutz fort. Da auch die Tätigkeit der Beteiligten bei 
der Regulierung in Posen reger war als anderswo, so waren hier 
im Jahre 1850 die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse fast voll- 
ständig gelöst. 
Neben dieser Gesetzgebung ging diejenige über die Ablösung 
der Reallasten und die Beseitigung der Gemeinheiten einher. Die 
Ablösung der Reallasten mußte besonders deshalb in die Regu- 
lierungsgesetzgebung hineingezogen werden, weil die bäuerlichen 
Dienste und Abgaben der Eigentümer, der Erbzinsbesitzer und 
Erbpächter durch die bisherige Gesetzgebung gar nicht mit betroffen 
waren. Es mußte daher auch für sie die Ablösung möglich gemacht 
werden, wenn sie nicht schlechter gestellt sein sollten als die Lassiten 
und die bäuerlichen Zeitpächter, welche nicht nur das Eigentum 
ihrer Stellen erhalten, sondern damit gleichzeitig auch ihre 
Leistungen an den Gutsherren ablösen konnten. Ueber die Ab- 
lösung der Reallasten erging für die Gebiete, welche nicht unter 
der Fremdherrschaft gestanden hatten, die Ordnung vom 7. Juni 
1821, welche nicht nur den Bauern, sondern allen landwirtschaft- 
lichen Eigentümern einschließlich der Erbzinsleute und Erbpächter, 
soweit sie nicht durch die Deklaration vom 29. Mai 1816 von der 
Regulierung ausgeschlossen sein würden, die Ablösung der auf
	        
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