8 180 Geschichtl. Entwicklung d. gutsherrlich--bäuerlichen Verhältnisse. 303
Verordnung vom 6. Mai 1819 wieder ein unbedingter Bauern—
schutz nach den Grundsätzen des ALR. bis zur erfolgten Regulierung
rusgesprochen, so daß kein einmal bestehender Bauernhof vom
Gutsherren eingezogen werden durfte. Das Regulierungsgesetz für
dieses Gebiet vom 8. April 1823 stellte denn auch wesentlich andere
Grundsätze für die Regulierung auf, als dafür in den anderen
Landesteilen bestanden. Ein Unterschied zwischen erblichen und
nicht erblichen Bauernhöfen wurde nicht gemacht, da man überhaupt
keine Normalentschädigung aufstellte, sondern die Ermittlung je
nach dem Maße der bisherigen Dienste für jeden einzelnen Fall
anordnete. Für die Aufhebung des gutsherrlichen Obereigentums
wurde überhaupt keine Entschädigung geleistet. Die Grenze der
Regulierungsfähigkeit wurde endlich weiter gezogen als in den
anderen Provinzen, obschon nach der Deklaration vom 10. Juli
1836 die nicht spannfähigen Bauerngüter und diejenigen unter
25 Morgen von der Regulierung ausgeschlossen sein sollten. Aber
für diese nicht regulierungsfähigen Besitzungen bestand der staat-
liche Bauernschutz fort. Da auch die Tätigkeit der Beteiligten bei
der Regulierung in Posen reger war als anderswo, so waren hier
im Jahre 1850 die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse fast voll-
ständig gelöst.
Neben dieser Gesetzgebung ging diejenige über die Ablösung
der Reallasten und die Beseitigung der Gemeinheiten einher. Die
Ablösung der Reallasten mußte besonders deshalb in die Regu-
lierungsgesetzgebung hineingezogen werden, weil die bäuerlichen
Dienste und Abgaben der Eigentümer, der Erbzinsbesitzer und
Erbpächter durch die bisherige Gesetzgebung gar nicht mit betroffen
waren. Es mußte daher auch für sie die Ablösung möglich gemacht
werden, wenn sie nicht schlechter gestellt sein sollten als die Lassiten
und die bäuerlichen Zeitpächter, welche nicht nur das Eigentum
ihrer Stellen erhalten, sondern damit gleichzeitig auch ihre
Leistungen an den Gutsherren ablösen konnten. Ueber die Ab-
lösung der Reallasten erging für die Gebiete, welche nicht unter
der Fremdherrschaft gestanden hatten, die Ordnung vom 7. Juni
1821, welche nicht nur den Bauern, sondern allen landwirtschaft-
lichen Eigentümern einschließlich der Erbzinsleute und Erbpächter,
soweit sie nicht durch die Deklaration vom 29. Mai 1816 von der
Regulierung ausgeschlossen sein würden, die Ablösung der auf