Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 55 
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der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Preußen endgültig 
abgeschlossen. 
§ 181. Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 
Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung kommt hier nur 
noch insofern in Betracht, als auf Grund ihrer noch heute Ab- 
lösungen und Regulierungen stattfinden können. Es gehört daher 
insbesondere die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, 
seitdem sie durch die Ausschlußgesetzgebung für die Zukunft unmög- 
lich gemacht worden ist, vollständig der Rechtsgeschichte an. Die 
für das heutige Recht noch ins Gewicht fallenden Regulierungen 
lassen sich in zwei Hauptgruppen zusammenfassen, die Aufhebung 
oder Ablösung der Reallasten und die Gemeinheitsteilungen und 
Grundstückszusammenlegungen. Gemeinsam ist beiden, daß die 
Regelung der Grundbesitzverhältnisse nicht die wechselseitige Zu- 
stimmung der Berechtigten und Verpflichteten in Form des privat- 
rechtlichen Vertrages bedarf, sondern daß diese Regelung sich auch 
ohne Einwilligung aller Beteiligten durch einen erzwingbaren Akt 
der Staatsgewalt vollzieht. Mit Rücksicht hierauf fällt sie in 
das Gebiet des öffentlichen Rechts. In engster Verbindung mit 
diesem materiellen Rechte steht drittens das besondere Verfahren 
in Regulierungs- und Ablösungssachen. Dazu kommt endlich die 
in neuerer Zeit angebahnte Bildung von Rentengütern. 
1. Die Ablösung und Aufhebung der Reallastent) beruht gegen- 
gegenwärtig für die alten Provinzen mit Ausnahme des linken 
Rheinufers und der Hohenzollernschen Lande auf dem Ablösungs- 
gesetze vom 2. März 1850 mit den Novellen vom 19. März 1860 
und 11. Juni 1873.). 
Eine Reihe von Belastungen des Grundbesitzes sind hiernach 
ohne Entschädigung aufgehoben. Hierher gehören namentlich solche, 
welche auf einem guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisse 
beruhten und deshalb nach Art. 42 der Verfassungsurkunde zu 
beseitigen waren, und diejenigen, welche dem Berechtigten keinen 
erheblichen Nutzen gewährten. Die betreffenden Lasten sind im 
1) Val. Glatzel, Art. Ablösung der Reallasten in Preußen in 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch Bd. 1. 
2) GS. 1850, S.77; 1860, S. 98; 1873, S. 356; auf Neuvor- 
pommern und Rügen ausgedehnt durch Ges. vom 12. Juni 1892 — Gö. 
1892, S. 127 —. 
Bornhar, Preußisches Staattrecht. III. 2. Auill. 20
	        
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