8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 55
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der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Preußen endgültig
abgeschlossen.
§ 181. Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung.
Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung kommt hier nur
noch insofern in Betracht, als auf Grund ihrer noch heute Ab-
lösungen und Regulierungen stattfinden können. Es gehört daher
insbesondere die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse,
seitdem sie durch die Ausschlußgesetzgebung für die Zukunft unmög-
lich gemacht worden ist, vollständig der Rechtsgeschichte an. Die
für das heutige Recht noch ins Gewicht fallenden Regulierungen
lassen sich in zwei Hauptgruppen zusammenfassen, die Aufhebung
oder Ablösung der Reallasten und die Gemeinheitsteilungen und
Grundstückszusammenlegungen. Gemeinsam ist beiden, daß die
Regelung der Grundbesitzverhältnisse nicht die wechselseitige Zu-
stimmung der Berechtigten und Verpflichteten in Form des privat-
rechtlichen Vertrages bedarf, sondern daß diese Regelung sich auch
ohne Einwilligung aller Beteiligten durch einen erzwingbaren Akt
der Staatsgewalt vollzieht. Mit Rücksicht hierauf fällt sie in
das Gebiet des öffentlichen Rechts. In engster Verbindung mit
diesem materiellen Rechte steht drittens das besondere Verfahren
in Regulierungs- und Ablösungssachen. Dazu kommt endlich die
in neuerer Zeit angebahnte Bildung von Rentengütern.
1. Die Ablösung und Aufhebung der Reallastent) beruht gegen-
gegenwärtig für die alten Provinzen mit Ausnahme des linken
Rheinufers und der Hohenzollernschen Lande auf dem Ablösungs-
gesetze vom 2. März 1850 mit den Novellen vom 19. März 1860
und 11. Juni 1873.).
Eine Reihe von Belastungen des Grundbesitzes sind hiernach
ohne Entschädigung aufgehoben. Hierher gehören namentlich solche,
welche auf einem guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisse
beruhten und deshalb nach Art. 42 der Verfassungsurkunde zu
beseitigen waren, und diejenigen, welche dem Berechtigten keinen
erheblichen Nutzen gewährten. Die betreffenden Lasten sind im
1) Val. Glatzel, Art. Ablösung der Reallasten in Preußen in
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch Bd. 1.
2) GS. 1850, S.77; 1860, S. 98; 1873, S. 356; auf Neuvor-
pommern und Rügen ausgedehnt durch Ges. vom 12. Juni 1892 — Gö.
1892, S. 127 —.
Bornhar, Preußisches Staattrecht. III. 2. Auill. 20