Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 307 
Diese Rentenbanken werden nach dem Rentenbankgesetze vom 
2. März 1850.4) durch je eine kollegiale Direktion, bestehend aus 
dem Direktor, dem Justitiar und dem Provinzialrentmeister, ver- 
waltet und stehen nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 2. Juli 
18595) unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des landwirtschaft- 
lichen und des Finanzministers. Gegenwärtig bestehen Renten- 
banken zu Königsberg für Ost= und Westpreußen, zu Berlin für 
Brandenburg und Berlin, zu Stettin für Pommern und Schleswig- 
Holstein, zu Posen für die Provinz Posen, zu Breslau für 
Schlesien, zu Magdeburg für Sachsen und Hannover und zu 
Münster für Westfalen, Hessen-Nassau und die rechtsrheinische 
Rheinprovinz. 
Die Rentenbank gibt dem Berechtigten staatlich verbürgte, 
auf den Inhaber lautende Rentenbriefe in Höhe des zwanzig- 
fachen Betrages der Rente, welche zu vier vom Hundert verzinslich 
sind. Da die vom Verpflichteten zu leistende Rente zum zwanzig- 
fachen kapitalisiert ist, so verbleibt hiernach ein jährlicher Ueber- 
schuß von einem vom Hundert, welches der Berechtigte von der 
Leistung des Verpflichteten nicht erhält. Von diesem einen vom 
Hundert wird dem Verpflichteten die Hälfte erlassen, so daß er 
nur 9/10 der Rente zu zahlen hat, er kann aber auch die volle 
Rente weiter entrichten. Durch den den Zinsenbetrag übersteigenden 
Teil der Rente erfolgt die Tilgung der Rentenbriefe, welche nach 
Maßgabe der angesammelten Tilgungsfonds allmählich ausgelost 
werden. Die Tilgung der Rente vollzieht sich daher, wenn der 
Verpflichtete 3/16 der Rente zahlt, in 56½/12, wenn er die volle 
Rente zahlt, in 41 1/12 Jahren. Wenn der Verpflichtete durch Be- 
zahlung des achtzehnfachen Betrages ablösen will, so kann der 
Berechtigte gleichwohl den zwanzigfachen Betrag in Rentenbriefen 
fordern. Der Verpflichtete zahlt dann das Achtzehnfache an die 
Rentenbank und ist damit befreit, während die Rentenbank die 
weiteren Leistungen übernimmt. Ist ein Grundstück ohne Be- 
gründung eines gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses durch schrift- 
lichen Vertrag zu Erbpacht, Erbzins oder Eigentum überlassen, 
so können die davon zu entrichtenden Leistungen nur durch den 
  
4) GS. 1850, S. 112; Novelle vom 7. Juli 1891 — G6. 1891, 
S. 279 —. 
5) GS. 1859, S. 421. 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.