8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 307
Diese Rentenbanken werden nach dem Rentenbankgesetze vom
2. März 1850.4) durch je eine kollegiale Direktion, bestehend aus
dem Direktor, dem Justitiar und dem Provinzialrentmeister, ver-
waltet und stehen nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 2. Juli
18595) unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des landwirtschaft-
lichen und des Finanzministers. Gegenwärtig bestehen Renten-
banken zu Königsberg für Ost= und Westpreußen, zu Berlin für
Brandenburg und Berlin, zu Stettin für Pommern und Schleswig-
Holstein, zu Posen für die Provinz Posen, zu Breslau für
Schlesien, zu Magdeburg für Sachsen und Hannover und zu
Münster für Westfalen, Hessen-Nassau und die rechtsrheinische
Rheinprovinz.
Die Rentenbank gibt dem Berechtigten staatlich verbürgte,
auf den Inhaber lautende Rentenbriefe in Höhe des zwanzig-
fachen Betrages der Rente, welche zu vier vom Hundert verzinslich
sind. Da die vom Verpflichteten zu leistende Rente zum zwanzig-
fachen kapitalisiert ist, so verbleibt hiernach ein jährlicher Ueber-
schuß von einem vom Hundert, welches der Berechtigte von der
Leistung des Verpflichteten nicht erhält. Von diesem einen vom
Hundert wird dem Verpflichteten die Hälfte erlassen, so daß er
nur 9/10 der Rente zu zahlen hat, er kann aber auch die volle
Rente weiter entrichten. Durch den den Zinsenbetrag übersteigenden
Teil der Rente erfolgt die Tilgung der Rentenbriefe, welche nach
Maßgabe der angesammelten Tilgungsfonds allmählich ausgelost
werden. Die Tilgung der Rente vollzieht sich daher, wenn der
Verpflichtete 3/16 der Rente zahlt, in 56½/12, wenn er die volle
Rente zahlt, in 41 1/12 Jahren. Wenn der Verpflichtete durch Be-
zahlung des achtzehnfachen Betrages ablösen will, so kann der
Berechtigte gleichwohl den zwanzigfachen Betrag in Rentenbriefen
fordern. Der Verpflichtete zahlt dann das Achtzehnfache an die
Rentenbank und ist damit befreit, während die Rentenbank die
weiteren Leistungen übernimmt. Ist ein Grundstück ohne Be-
gründung eines gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses durch schrift-
lichen Vertrag zu Erbpacht, Erbzins oder Eigentum überlassen,
so können die davon zu entrichtenden Leistungen nur durch den
4) GS. 1850, S. 112; Novelle vom 7. Juli 1891 — G6. 1891,
S. 279 —.
5) GS. 1859, S. 421.
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