Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

312 Das Verwaltungsrecht. 8181 
183321). Die Verordnung vom 28. September 186722) ordnete dann 
hinsichtlich der dem Domänenfiskus zustehenden Renten an, daß 
auf Antrag des Fiskus die Ablösung durch Kapital oder Amorti- 
sationsrente in derselben Weise bewirkt werden solle wie in den 
älteren Provinzen nach dem Ablösungsgesetze vom 2. März 1850. 
Dieses Antragsrecht wurde dann durch Gesetz vom 3. April 18692) 
auch auf andere Berechtigte und durch Gesetz vom 15. Februar 
1874-4) insbesondere auf geistliche und Schulanstalten, fromme und 
milde Stiftungen ausgedehnt. Wegen Ablösung der Erbzins= und 
Erbpachtverhältnisse in den Moor= und Vehnkolonien erging ein 
besonderes Gesetz vom 2. Juli 18769). 
In den Hohenzollernschen Landen waren nach der früheren 
Gesetzgebung nur noch verschiedene Reallasten erhalten geblieben, 
und zwar hauptsächlich solche kirchlicher Natur. Diese sind in- 
dessen mit Ausnahme der öffentlichen Lasten und der Leistungen 
und Abgaben zur Unterhaltung und Erbauung der Kirchen und 
Schulgebäude nach dem Gesetze vom 28. Mai 18606), welches die 
Ablösung von Amts wegen anordnet, inzwischen aufgehoben worden. 
II. Die Beseitigung der sogenannten Gemeinheitena#), d. h. der 
gemeinsamen Nutzung mehrerer Berechtigten an ländlichen Grund- 
stücken, besonders Aeckern, Wiesen, Waldungen, hatte sich die Gesetz- 
gebung wegen ihrer Nachteile beim Uebergange zu einer inten- 
siven Bewirtschaftung schon im 18. Jahrhundert angelegen sein 
lassen. Bereits in den Jahren 1769—1771 wurden Gemeinheits- 
teilungsordnungen für einzelne Landesteile erlassen, an deren Stelle 
jedoch später die Bestimmungen des ALR. I, 17 88 311 ff. traten. 
Nach Anbahnung der Lösung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
nisse erwies sich jedoch das ALR. als unzureichend, und es erging 
daher für die landrechtlichen Gebietsteile die Gemeinheitsteilungs= 
ordnung vom 7. Juni 1821°8), welche durch das Gesetz vom 2. März 
1850°29) verschiedentlich ergänzt wurde. 
– — —— 
21) Hann. GS. 1333, Abt. 1, S. 117. 22) GS. 1867, S. 1670. 
2) GE. 1369, S. 511. .) G. 1374, S. 21. 
25) GS. 1876, S. 261. „6) GE. 1860, S. 221. 
27!) Vgl. Schneider, Die preußische Gemeinheitsteilungsgesetzgebung 
außer Hannover, Berlin 1882. 
28) GS. 1821, S. 53. Vgl. dazu die deklaratorischen Gesetze vom 
31. März 1841 und 26. Juli 1847— GS. 1841, S. 75; 1847, S. 327—1 
Novelle vom 28. Mai 1913 — GE. 1913, S. 285. 2) GS. 1850, S. 139.
	        
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