Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 315 
Teilung der Gemeinschaften, welche hinsichtlich der Viehhute be- 
stehen, das Gesetz vom 25. Oktober 183434) ergangen. Nach der 
Verordnung vom 13. Mai 1867, welche durch Verordnung vom 
2. September 1867 auch auf die ehemals bayrischen und groß- 
herzoglich hessischen Gebietsteile ausgedehnt wurde, nebst der Novelle 
vom 25. Juli 18765) findet jedoch auch die Teilung von Grund- 
stücken, welche von mehreren Mit= oder Gesamteigentümern oder 
von Genossenschaften ungeteilt besessen und durch gemeinschaftliche 
Ausübung einer oder mehrerer der folgenden Nutzungen: Weide, 
Grasschnitt, Waldmast, Holz- und Streunutzungen, Plaggen-, 
Rasen= und Bültenhieb, Torfnutzung, benutzt werden, statt. Das 
Gesetz vom 25. Oktober 1834 ist gleichzeitig aufgehoben worden. 
Für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises 
Biedenkopf, wo vor der Vereinigung mit Preußen nur unzu- 
reichende Bestimmungen in dieser Hinsicht bestanden, erging die 
Gemeinheitsteilungsordnung vom 5. April 186980), die im wesent- 
lichen mit der für die Rheinprovinz und Neuvorpommern er- 
lassenen vom 19. Mai 1851 übereinstimmt. Endlich für Schles- 
wig-Holstein erging das Gesetz vom 17. August 187632), welches 
durch Gesetz vom 25. Februar 1878°8) §9 auch in dem Kreise 
Herzogtum Lauenburg eingeführt wurde. 
Nach diesen Gemeinheitsteilungsordnungen konnte eine Zu- 
sammenlegung zersplitterten Grundbesitzes, eine sogenannte Ver- 
koppelung, nur bei Gelegenheit einer Gemeinheitsteilung statt- 
finden, sie war unzulässig außerhalb der Gemeinheitsteilung, soweit 
nicht etwa ein Einverständnis sämtlicher Interessenten erzielt werden 
konnte. Dann handelte es sich aber um rein privatrechtliche Tausch- 
geschäfte der Beteiligten. Auch in diesen Fällen ist jedoch gegen- 
wärtig die Möglichkeit einer Zusammenlegung auf Grund des 
öffentlichen Rechts ohne Zustimmung aller Beteiligten eröffnet 
durch das für die landrechtlichen Gebietsteile mit Ausnahme der- 
lenigen der Provinz Hannover erlassene Gesetz vom 2. April 
18725. Die hiernach stattfindende Zusammenlegung bezieht sich 
34) Kurh. GS. 1834, S. 145. 
55) GS. 1867, S. 716, 1463; 1876, S. 366. 
86) GS. 1869, S. 526. #!) GS. 1876, S. 377. 
d8) GS. 1878, S. 97. 
39) GS. 1872, S. 829. Vgl. dazu Cirk. Reskr. vom 28. Juni 1872 — 
Ml. der inn. Verw. 1872, S. 213 —.
	        
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