316 Das Verwaltungsrecht. 5181
in der Regel nur auf die ganze Feldmark. Ausnahmsweise ist
im Interesse der Landeskultur auch die Beschränkung des Ver-
fahrens auf einzelne, als Feldabschnitte kenntlich werdende Teile
der Feldmark, sowie umgekehrt die Hereinziehung von Grundstücken
einer anderen Feldmark in das Umlegungsverfahren zulässig. Der
Bezirk, auf den sich die Umlegung erstrecken soll, wird durch die
Auseinandersetzungsbehörde festgestellt. Voraussetzung der Ein-
leitung des Verfahrens ist ein Antrag der Eigentümer, denen nach
Maßgabe des Katasters mehr als die Hälfte der Fläche der um-
zulegenden Grundstücke gehört, und denen zugleich mehr als die
Hälfte ihres Reinertrages zukommt und weiterhin ein Beschluß
der Kreisversammlung des Kreises, in welchem die beteiligten
Grundstücke liegen, oder in Stadtkreisen der städtischen Kollegien.
Grundstücke, welche bereits früher einer Zusammenlegung unter-
worfen wurden, können nicht noch einmal einem neuen Verfahren
unterzogen werden, sofern nur ein einziger Eigentümer wider-
spricht. Ausnahmen von diesem Grundsatze finden nur statt, wenn
entweder nach Ausführung der früheren Zusammenlegung aus
irgendwelchen Gründen, z. B. durch Anlage von Kanälen, Deichen,
Eisenbahnen, Chausseen usw., eine Veränderung der Planlage ein-
getreten oder dreißig Jahre seit der Zusammenlegung auf Grund
der Gemeinheitsteilungsordnung verflossen sind, und die erneuerte
Zusammenlegung durch die Eigentümer von drei Vierteln des
Grundbesitzes beantragt wird. Gewisse Gegenstände, wie Häuser,
Gärten, zur Gewinnung von Fossilien dienende Grundstücke dürfen
ohne Zustimmung der Eigentümer nicht in die Umlegung ein-
bezogen werden. Wegen der Entschädigung gelten dieselben Grund-
sätze wie bei der Gemeinheitsteilung, Landentschädigung bildet also
die Regel.
Zum Teil viel früher als in den landrechtlichen Gebieten
waren die Zusammenlegungen in den anderen Landesteilen geregelt
worden, so für Neuvorpommern und Rügen schon durch das Patent
vom 18. November 17750).
Ferner erging für den Bezirk des Justizsenats zu Ehreu-
breitstein das Gesetz vom 5. April 186941), für Hohenzollern vom
v. und für das Gebiet des rheinischen Rechts vom 24. Mai 188572),
0) Vol. Lette und v. Rönne a. a. O. II, 2, S. 8.
41) GS. 1869, S. 514. 125) Ge. 1895, S. 1 12, 136.