Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

316 Das Verwaltungsrecht. 5181 
in der Regel nur auf die ganze Feldmark. Ausnahmsweise ist 
im Interesse der Landeskultur auch die Beschränkung des Ver- 
fahrens auf einzelne, als Feldabschnitte kenntlich werdende Teile 
der Feldmark, sowie umgekehrt die Hereinziehung von Grundstücken 
einer anderen Feldmark in das Umlegungsverfahren zulässig. Der 
Bezirk, auf den sich die Umlegung erstrecken soll, wird durch die 
Auseinandersetzungsbehörde festgestellt. Voraussetzung der Ein- 
leitung des Verfahrens ist ein Antrag der Eigentümer, denen nach 
Maßgabe des Katasters mehr als die Hälfte der Fläche der um- 
zulegenden Grundstücke gehört, und denen zugleich mehr als die 
Hälfte ihres Reinertrages zukommt und weiterhin ein Beschluß 
der Kreisversammlung des Kreises, in welchem die beteiligten 
Grundstücke liegen, oder in Stadtkreisen der städtischen Kollegien. 
Grundstücke, welche bereits früher einer Zusammenlegung unter- 
worfen wurden, können nicht noch einmal einem neuen Verfahren 
unterzogen werden, sofern nur ein einziger Eigentümer wider- 
spricht. Ausnahmen von diesem Grundsatze finden nur statt, wenn 
entweder nach Ausführung der früheren Zusammenlegung aus 
irgendwelchen Gründen, z. B. durch Anlage von Kanälen, Deichen, 
Eisenbahnen, Chausseen usw., eine Veränderung der Planlage ein- 
getreten oder dreißig Jahre seit der Zusammenlegung auf Grund 
der Gemeinheitsteilungsordnung verflossen sind, und die erneuerte 
Zusammenlegung durch die Eigentümer von drei Vierteln des 
Grundbesitzes beantragt wird. Gewisse Gegenstände, wie Häuser, 
Gärten, zur Gewinnung von Fossilien dienende Grundstücke dürfen 
ohne Zustimmung der Eigentümer nicht in die Umlegung ein- 
bezogen werden. Wegen der Entschädigung gelten dieselben Grund- 
sätze wie bei der Gemeinheitsteilung, Landentschädigung bildet also 
die Regel. 
Zum Teil viel früher als in den landrechtlichen Gebieten 
waren die Zusammenlegungen in den anderen Landesteilen geregelt 
worden, so für Neuvorpommern und Rügen schon durch das Patent 
vom 18. November 17750). 
Ferner erging für den Bezirk des Justizsenats zu Ehreu- 
breitstein das Gesetz vom 5. April 186941), für Hohenzollern vom 
v. und für das Gebiet des rheinischen Rechts vom 24. Mai 188572), 
0) Vol. Lette und v. Rönne a. a. O. II, 2, S. 8. 
41) GS. 1869, S. 514. 125) Ge. 1895, S. 1 12, 136.
	        
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