Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

320 Das Verwaltungsrecht. 8181 
terlicher Unabhängigkeit und die betreffenden Beamten sind auch 
nicht richterliche. 
Als höhere richterliche Instanz über den Generalkommissionen 
waren 1817 fünf Revisionskollegien errichtet worden, die man 
1844 in ein einziges Revisionskollegium für Landeskultursachen 
mit dem Sitze zu Berlin zusammenzog. Durch das Gesetz vom 
18. Februar 188052) erhielt diese Behörde die Bezeichnung Ober- 
landeskulturgericht. Es steht unter der Dienstaufsicht des land- 
wirtschaftlichen und des Instizministers. Der Präsident wie die 
Mitglieder werden vom Könige, ersterer auf Vorschlag des Staats- 
ministeriums, letztere auf Vorschlag der beiden Minister ernannt 
und unterliegen denselben Disziplinargesetzen wie die richterlichen 
Beamten. Das Gericht entscheidet in der Besetzung von mindestens 
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
Das Verfahren gliedert sich in das eigentliche Regulierungs- 
verfahren und in das Streitverfahren. Ersteres findet statt vor 
den Spezialkommissarien. Es umfaßt die Instruktion der Sache 
und kann, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich oder stillschweigend 
damit einverstanden erklären, auch vor ihnen durch Vollziehung 
des Auseinandersetzungsrezesses, der der Bestätigung der General- 
kommission bedarf, zu Ende geführt werden. Soweit dagegen Rechts- 
streitigkeiten unter den Beteiligten entstehen, erfolgt deren Ent- 
scheidung durch die Generalkommission, in höchster Instanz 
durch das Reichsgerichtbs). Für das Streitverfahren sind zwar 
grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in Kraft 
gesetzt worden, jedoch mit einschneidenden, aus der Natur der 
Regulierung sich ergebenden Abänderungen, welche gegenwärtig 
auf dem bereits erwähnten Gesetze vom 18. Februar 1880 über 
das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten beruhen- 
Insbesondere ist die Verhandlungsmaxime und der Parteibetrieb 
des gewöhnlichen Zivilprozesses durch das Inquisitionsprinzip und 
die richterliche Leitung des Verfahrens ersetzt worden. 
IV. Indem die ältere Ablösungs= und Regulierungsgesetz- 
gebung die erbliche Ueberlassung von Grundstücken in den meisten 
Landesteilen nur noch unter Uebertragung des vollen Eigentums 
52) GS. 1880, S. 59. 
58) Vgl. Verordnung vom 26. September 1879 betr. die Uebertragung 
preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht — RGl. 1879, S. 287 —.
	        
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