320 Das Verwaltungsrecht. 8181
terlicher Unabhängigkeit und die betreffenden Beamten sind auch
nicht richterliche.
Als höhere richterliche Instanz über den Generalkommissionen
waren 1817 fünf Revisionskollegien errichtet worden, die man
1844 in ein einziges Revisionskollegium für Landeskultursachen
mit dem Sitze zu Berlin zusammenzog. Durch das Gesetz vom
18. Februar 188052) erhielt diese Behörde die Bezeichnung Ober-
landeskulturgericht. Es steht unter der Dienstaufsicht des land-
wirtschaftlichen und des Instizministers. Der Präsident wie die
Mitglieder werden vom Könige, ersterer auf Vorschlag des Staats-
ministeriums, letztere auf Vorschlag der beiden Minister ernannt
und unterliegen denselben Disziplinargesetzen wie die richterlichen
Beamten. Das Gericht entscheidet in der Besetzung von mindestens
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Das Verfahren gliedert sich in das eigentliche Regulierungs-
verfahren und in das Streitverfahren. Ersteres findet statt vor
den Spezialkommissarien. Es umfaßt die Instruktion der Sache
und kann, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich oder stillschweigend
damit einverstanden erklären, auch vor ihnen durch Vollziehung
des Auseinandersetzungsrezesses, der der Bestätigung der General-
kommission bedarf, zu Ende geführt werden. Soweit dagegen Rechts-
streitigkeiten unter den Beteiligten entstehen, erfolgt deren Ent-
scheidung durch die Generalkommission, in höchster Instanz
durch das Reichsgerichtbs). Für das Streitverfahren sind zwar
grundsätzlich die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in Kraft
gesetzt worden, jedoch mit einschneidenden, aus der Natur der
Regulierung sich ergebenden Abänderungen, welche gegenwärtig
auf dem bereits erwähnten Gesetze vom 18. Februar 1880 über
das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten beruhen-
Insbesondere ist die Verhandlungsmaxime und der Parteibetrieb
des gewöhnlichen Zivilprozesses durch das Inquisitionsprinzip und
die richterliche Leitung des Verfahrens ersetzt worden.
IV. Indem die ältere Ablösungs= und Regulierungsgesetz-
gebung die erbliche Ueberlassung von Grundstücken in den meisten
Landesteilen nur noch unter Uebertragung des vollen Eigentums
52) GS. 1880, S. 59.
58) Vgl. Verordnung vom 26. September 1879 betr. die Uebertragung
preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht — RGl. 1879, S. 287 —.