Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 321 
zuließ, schoß sie über das zu erreichende sozialpolitische Ziel hinaus 
und übte im Gegenteile eine schädliche Wirkung. Insbesondere 
bildete sie ein Hindernis der inneren Kolonisation. Nachdem daher 
schon das Gesetz vom 26. April 1886 bei der Neubegründung 
deutscher Ansiedlungen in Posen und Westpreußen die Ueber- 
tragung der Güter gegen nur mit Zustimmung beider Teile ab- 
lösbare Renten zugelassen hatte, ist die Einrichtung der Renten- 
güter in Preußen allgemein eingeführt worden durch die Gesetze 
vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 189154). Das Besitzbefestigungs- 
gesetz vom 26. Juni 191255) stellt der Regierung für Erhaltung 
deutschen Grundbesitzes in national gefährdeten Teilen von Ost- 
preußen, Pommern, Schlesien und Schleswig-Holstein Mittel zur 
Verfügung. 
Das Gesetz vom 27. Juni 1890 läßt wiederum die Ueber- 
tragung des Eigentums an einem Gute zu gegen Uebernahme einer 
festen Geldrente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider 
Teile abhängig ist. In gleicher Weise kann der Ablösungsbetrag 
und die Kündigungsfrist vertragsmäßig bestimmt werden. Nur 
darf der Rentenberechtigte, wenn er die Ablösung beantragt, keinen 
höheren als den 25fachen Betrag der Rente fordern. Die Vertrags- 
bestimmungen über den Ausschluß der Ablösbarkeit, den Ablösungs- 
betrag und die Kündigungsfrist müssen in das Grundbuch mit 
eingetragen werden, widrigenfalls die Rente Dritten gegenüber 
als eine seitens des Verpflichteten nach sechsmonatlicher Kündigung 
mit dem 20fachen Betrage ablösbare gilt. Das Rentengut wird 
rei von den Hypotheken und Grundschulden des Stammgrundstücks 
abveräußert. Ein Unschädlichkeitsattest kann auch bei der Ab- 
beräußerung größerer Trennstücke erteilt werden, wenn die Real- 
erechtigten gesichert bleiben. Der Veräußerungsvertrag darf auch 
noch besondere Beschränkungen und Verpflichtungen des Renten- 
gutserwerbers festsetzen. Im gemeinwirtschaftlichen Interesse ist 
ledoch die Auseinandersetzungsbehörde berechtigt, den Verpflichteten 
  
64) GS. 1890, S. 209; 1891, S. 279. 
— 550) GS. 1912, S. 183. Dazu V. vom 12. März 1913 — 6S. 1913, 
33 —, welche die in Betracht kommenden Kreise und Amtsbezirke der 
zur Provinzen bezeichnet. In Betracht kommt Erwerb von Grundstücken 
un eräußerung als Rentengüter an deutsche Landwirte und Arbeiter, 
Beteiligung des Staates bei entsprechenden gemeinnützigen Gesellschaften. 
Vornbak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Nufl. 21
	        
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