8181 Die Ablösungs= und Regulierungsgesetzgebung. 321
zuließ, schoß sie über das zu erreichende sozialpolitische Ziel hinaus
und übte im Gegenteile eine schädliche Wirkung. Insbesondere
bildete sie ein Hindernis der inneren Kolonisation. Nachdem daher
schon das Gesetz vom 26. April 1886 bei der Neubegründung
deutscher Ansiedlungen in Posen und Westpreußen die Ueber-
tragung der Güter gegen nur mit Zustimmung beider Teile ab-
lösbare Renten zugelassen hatte, ist die Einrichtung der Renten-
güter in Preußen allgemein eingeführt worden durch die Gesetze
vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 189154). Das Besitzbefestigungs-
gesetz vom 26. Juni 191255) stellt der Regierung für Erhaltung
deutschen Grundbesitzes in national gefährdeten Teilen von Ost-
preußen, Pommern, Schlesien und Schleswig-Holstein Mittel zur
Verfügung.
Das Gesetz vom 27. Juni 1890 läßt wiederum die Ueber-
tragung des Eigentums an einem Gute zu gegen Uebernahme einer
festen Geldrente, deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider
Teile abhängig ist. In gleicher Weise kann der Ablösungsbetrag
und die Kündigungsfrist vertragsmäßig bestimmt werden. Nur
darf der Rentenberechtigte, wenn er die Ablösung beantragt, keinen
höheren als den 25fachen Betrag der Rente fordern. Die Vertrags-
bestimmungen über den Ausschluß der Ablösbarkeit, den Ablösungs-
betrag und die Kündigungsfrist müssen in das Grundbuch mit
eingetragen werden, widrigenfalls die Rente Dritten gegenüber
als eine seitens des Verpflichteten nach sechsmonatlicher Kündigung
mit dem 20fachen Betrage ablösbare gilt. Das Rentengut wird
rei von den Hypotheken und Grundschulden des Stammgrundstücks
abveräußert. Ein Unschädlichkeitsattest kann auch bei der Ab-
beräußerung größerer Trennstücke erteilt werden, wenn die Real-
erechtigten gesichert bleiben. Der Veräußerungsvertrag darf auch
noch besondere Beschränkungen und Verpflichtungen des Renten-
gutserwerbers festsetzen. Im gemeinwirtschaftlichen Interesse ist
ledoch die Auseinandersetzungsbehörde berechtigt, den Verpflichteten
64) GS. 1890, S. 209; 1891, S. 279.
— 550) GS. 1912, S. 183. Dazu V. vom 12. März 1913 — 6S. 1913,
33 —, welche die in Betracht kommenden Kreise und Amtsbezirke der
zur Provinzen bezeichnet. In Betracht kommt Erwerb von Grundstücken
un eräußerung als Rentengüter an deutsche Landwirte und Arbeiter,
Beteiligung des Staates bei entsprechenden gemeinnützigen Gesellschaften.
Vornbak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Nufl. 21