332 Das Verwaltungsrecht. § 182
nissen des Verkehrs schwer durchführbar. So erfolgt denn nach
dem Enteignungsgesetze die Entziehung oder dauernde Beschränkung
des Grundeigentums auf Grund einer königlichen Verordnung,
welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grund-
eigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet. Die Verkündi-
gung dieser Verordnung geschieht durch das Amtsblatt derjenigen
Regierung, in deren Bezirke das Unternehmen ausgeführt werden
soll. Ausnahmsweise ist jedoch keine königliche Verordnung, sondern
nur ein Beschluß des Bezirksausschusses, für Berlin der ersten
Abteilung des Polizeipräsidiums erforderlich zu Enteignungen für
Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, sowie zur Um-
wandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, wenn das für
diese Zwecke in Anspruch genommene Grundeigentum außerhalb
der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebänden besetzt ist.
Ebenso können durch Beschluß dieser Behörden vorübergehende
Beschränkungen des Grundeigentums, die jedoch wider den Willen
des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten und die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich
oder dauernd ändern dürfen, angeordnet werden. Gegen diese Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister
der öffentlichen Arbeiten für jeden Beteiligten statt. Endlich kann
der Bezirksausschuß, für Berlin die erste Abteilung des Polizei-
präsidiums die zur Vorbereitung eines die Enteignung recht-
fertigenden Unternehmens erforderlichen Handlungen auf fremdem
Grund und Boden, eventuell gegen Sicherstellung der Entschädi-
gung gestatten (88 1—6 E., 8 150 Z6.).
Die Pflicht der Entschädigung, welche eine vollständigc sein
soll, liegt dem Unternehmer ob. Die Grundsätze, nach denen die
Entschädigung zu bemessen ist, sind gesetzlich im einzelnen bestimmt
(68 7 14 EWl.h).
Nachdem die Enteignung für zulässig erklärt, und damit dem
Unternehmer die Ausübung des Cnteignungsrechtes übertragen
ist, hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der ihn treffenden
Entschädigungspflichten einen Enteignungsplan aufzustellen,
welcher der Prüfung und vorläufigen Feststellung durch die dazu
je nach der Art des Unternehmens berufene Behörde und in Er-
mangelung einer solchen durch den Regierungspräsidenten unter-
liegt. Wenn es somit feststeht, welche Grundstücke der Enteignung