Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

332 Das Verwaltungsrecht. § 182 
nissen des Verkehrs schwer durchführbar. So erfolgt denn nach 
dem Enteignungsgesetze die Entziehung oder dauernde Beschränkung 
des Grundeigentums auf Grund einer königlichen Verordnung, 
welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grund- 
eigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet. Die Verkündi- 
gung dieser Verordnung geschieht durch das Amtsblatt derjenigen 
Regierung, in deren Bezirke das Unternehmen ausgeführt werden 
soll. Ausnahmsweise ist jedoch keine königliche Verordnung, sondern 
nur ein Beschluß des Bezirksausschusses, für Berlin der ersten 
Abteilung des Polizeipräsidiums erforderlich zu Enteignungen für 
Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, sowie zur Um- 
wandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, wenn das für 
diese Zwecke in Anspruch genommene Grundeigentum außerhalb 
der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebänden besetzt ist. 
Ebenso können durch Beschluß dieser Behörden vorübergehende 
Beschränkungen des Grundeigentums, die jedoch wider den Willen 
des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht über- 
schreiten und die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich 
oder dauernd ändern dürfen, angeordnet werden. Gegen diese Be- 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister 
der öffentlichen Arbeiten für jeden Beteiligten statt. Endlich kann 
der Bezirksausschuß, für Berlin die erste Abteilung des Polizei- 
präsidiums die zur Vorbereitung eines die Enteignung recht- 
fertigenden Unternehmens erforderlichen Handlungen auf fremdem 
Grund und Boden, eventuell gegen Sicherstellung der Entschädi- 
gung gestatten (88 1—6 E., 8 150 Z6.). 
Die Pflicht der Entschädigung, welche eine vollständigc sein 
soll, liegt dem Unternehmer ob. Die Grundsätze, nach denen die 
Entschädigung zu bemessen ist, sind gesetzlich im einzelnen bestimmt 
(68 7 14 EWl.h). 
Nachdem die Enteignung für zulässig erklärt, und damit dem 
Unternehmer die Ausübung des Cnteignungsrechtes übertragen 
ist, hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der ihn treffenden 
Entschädigungspflichten einen Enteignungsplan aufzustellen, 
welcher der Prüfung und vorläufigen Feststellung durch die dazu 
je nach der Art des Unternehmens berufene Behörde und in Er- 
mangelung einer solchen durch den Regierungspräsidenten unter- 
liegt. Wenn es somit feststeht, welche Grundstücke der Enteignung
	        
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