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bedroht eine Reihe von Uebertretungen und Vergehen mit Strafe,
bildet also ein Ergänzungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuche. Ihrem
Wesen nach sind diese strafbaren Handlungen teils wirkliche Ver-
gehungen gegen die Rechtsordnung, teils bloße Polizeiüber-
tretungen, deren Tatbestand gesetzlich geregelt ist. Trotz dieser
inneren Verschiedenheit werden beide Arten vollständig gleichmäßig
behandelt. Auch wo nur die Erfüllung polizeilicher Aufgaben be-
absichtigt wird, sucht der Gesetzgeber diesen seinen Zweck nicht
auf dem Wege des Verwaltungsrechts, sondern auf dem des Straf-
rechts zu erreichen. Dazu kommen noch rein privatrechtliche Be-
stimmungen über Schadensersatz und Pfändung. Bei der recht-
lichen Gestaltung, welche die Feldpolizei gegenwärtig erhalten hat,
entzieht sie sich also vom Standpunkte des Verwaltungsrechts
jeder weiteren Erörterung. Verwaltungsrechtlich ist nur von Be-
deutung, daß, soweit durch das Feld= und Forstpolizeigesetz eine
besetzliche Regelung der Straffälle stattgefunden hat, damit die
allgemeinen Klauseln des Polizeirechts, mögen solche den Erlaß
don Polizeiverordnungen oder von Polizeiverfügungen betreffen,
hinfällig geworden sind, so daß nur das formell und materiell
durch Gesetz geregelte Strafverfahren Platz greift. Eine polizei-
liche Tätigkeit findet daneben nur statt bei Feststellung der Ersatz-
gelder für Viehbeschädigungen vorbehaltlich der Klage beim Kreis-
ausschusse oder in größeren Städten dem Bezirksausschusse und
bei der dem Bezirksausschusse, in Berlin dem Oberpräsidenten
zustehenden allgemeinen Festsetzung der Ersatzgelder und der
Unterhaltungskosten des gepfändeten Viehes.
b. Das Deichwesen, für welches früher nur die einzelnen
Deichordnungen der verschiedenen Deichgenossenschaften maßgebend
waren, ist in neuerer Zeit mehr und mehr einheitlich geregelt
worden. Es geschah dies für den ganzen damaligen Umfang der
VKonarchie durch das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 mit Er-
gänzung vom 16. August 1905„. Es ist durch Gesetz vom 11. April
—
Berlin 1900; Rotering, 2. Aufl., Berlin 1908. Ausführungsanweisung
om 12. Mal 1880 — Ml. der inn. Verw. 1880, S. 187 —.
2) G. 1848, S. 54; 1905, S. 342. Ausf. V. vom 8. Juli 1908 —
Nendw. MBl. 1908, S. 318 —. Letzteres Gesetz gilt auch für Hessen-
assau, aber nicht für die Marschdistrikte.
Vornhar, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 22