Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 188 Die Landwirtschaft. 337 
bedroht eine Reihe von Uebertretungen und Vergehen mit Strafe, 
bildet also ein Ergänzungsgesetz zum Reichsstrafgesetzbuche. Ihrem 
Wesen nach sind diese strafbaren Handlungen teils wirkliche Ver- 
gehungen gegen die Rechtsordnung, teils bloße Polizeiüber- 
tretungen, deren Tatbestand gesetzlich geregelt ist. Trotz dieser 
inneren Verschiedenheit werden beide Arten vollständig gleichmäßig 
behandelt. Auch wo nur die Erfüllung polizeilicher Aufgaben be- 
absichtigt wird, sucht der Gesetzgeber diesen seinen Zweck nicht 
auf dem Wege des Verwaltungsrechts, sondern auf dem des Straf- 
rechts zu erreichen. Dazu kommen noch rein privatrechtliche Be- 
stimmungen über Schadensersatz und Pfändung. Bei der recht- 
lichen Gestaltung, welche die Feldpolizei gegenwärtig erhalten hat, 
entzieht sie sich also vom Standpunkte des Verwaltungsrechts 
jeder weiteren Erörterung. Verwaltungsrechtlich ist nur von Be- 
deutung, daß, soweit durch das Feld= und Forstpolizeigesetz eine 
besetzliche Regelung der Straffälle stattgefunden hat, damit die 
allgemeinen Klauseln des Polizeirechts, mögen solche den Erlaß 
don Polizeiverordnungen oder von Polizeiverfügungen betreffen, 
hinfällig geworden sind, so daß nur das formell und materiell 
durch Gesetz geregelte Strafverfahren Platz greift. Eine polizei- 
liche Tätigkeit findet daneben nur statt bei Feststellung der Ersatz- 
gelder für Viehbeschädigungen vorbehaltlich der Klage beim Kreis- 
ausschusse oder in größeren Städten dem Bezirksausschusse und 
bei der dem Bezirksausschusse, in Berlin dem Oberpräsidenten 
zustehenden allgemeinen Festsetzung der Ersatzgelder und der 
Unterhaltungskosten des gepfändeten Viehes. 
b. Das Deichwesen, für welches früher nur die einzelnen 
Deichordnungen der verschiedenen Deichgenossenschaften maßgebend 
waren, ist in neuerer Zeit mehr und mehr einheitlich geregelt 
worden. Es geschah dies für den ganzen damaligen Umfang der 
VKonarchie durch das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 mit Er- 
gänzung vom 16. August 1905„. Es ist durch Gesetz vom 11. April 
— 
Berlin 1900; Rotering, 2. Aufl., Berlin 1908. Ausführungsanweisung 
om 12. Mal 1880 — Ml. der inn. Verw. 1880, S. 187 —. 
2) G. 1848, S. 54; 1905, S. 342. Ausf. V. vom 8. Juli 1908 — 
Nendw. MBl. 1908, S. 318 —. Letzteres Gesetz gilt auch für Hessen- 
assau, aber nicht für die Marschdistrikte. 
Vornhar, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 22
	        
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