Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

340 Das Verwaltungsrecht. 8 183 
Grundstück deichpflichtig ist, und wic die Deichlasten zu verteilen 
sind, mit Ausschluß des Rechtsweges von den Verwaltungsbehörden 
entschieden. 
Jeder Deichverband bildet eine rechtsfähige Genossenschaft. Als 
solche erfüllt er die staatliche Aufgabe des polizeilichen Schutzes 
gegen Wassersgefahr in seinem Gebiete mit den Herrschaftsmitteln 
des Staates durch seine Organe und aus seinem Vermögen nach 
Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechtsnormen. Der Deich- 
verband hat also alle Kennzeichen eines Kommnnalverbandes). 
Er unterscheidet sich von anderen Kommunalverbänden nur dadurch, 
daß die ihm obliegende staatliche Aufgabe eine einzige, ein- für 
allemal bestimmte ist, und daß der Deichverband darüber hinaus 
seine Tätigkeit nicht ausdehnen darf. Man kann daher die Deich- 
verbände als unvollkommene Kommunalverbände bezeichnen. Durch 
die Beschränkung des Zweckes steht der Deichverband dem Zweck- 
verbande nahe, setzt sich aber nicht wie dieser aus kommunalen 
Einheiten zusammen. 
Die innere Verfassung der Deichverbände beruht innerhalb 
der gesetzlichen Schranken vorzugsweise auf statutarischen Be- 
stimmungen, welche der landesherrlichen Bestätigung bedürfen.) 
Die Deichverwaltung besteht aus der eigentlichen Deichbehörde und 
der Vertretung der Deichgenossen. Letztere wird stets, die Deich- 
verwaltung in der Regel, soweit nicht nach besonderen Statuten 
oder Deichordnungen ein landesherrlicher Beamter an die Spihe 
der Deichverwaltung gestellt ist, von den Deichgenossen gewählt. 
Die Normativbestimmungen geben nähere Vorschriften über dir 
oberen und unteren Beamten, aus denen die Deichverwaltung in 
der Regel bestehen soll. Das staatliche Aufsichtsrecht über dir 
Deichverbände übt die Bezirksregierung, in höherer Stelle der 
landwirtschaftliche Minister nach Maßgabe der sogleich zu er- 
wähnenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach §97 des Zuständig“ 
7) Vgl. Bd. 2 898. 
5) Vgl. die Normativbestimmungen vom 14. November 1853— GGE. 
1853. S. 935 — und die Instr. vom 13. Dezember 1853 — Ml. der inn- 
Verw. 1853, S. 282 —. Die älteren, zur Zeit der Verkündigung de 
Gesetzes bereits vorhandenen Deichordnungen und Satzungen sind zwa 
in Krast geblieben, jedoch vorbehaltlich einer Durchsicht nach Maßgabe de- 
nunmehr geltenden Deichrechtes, soweit eine solche Prüfung der Satzungen 
ersorderlich schien.
	        
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