8185 Das Jagd= und Fischereirecht. 357
Teilung entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde. Außerdem ist
auf dem linken Rheinufer zu Teilungen, die nicht in dem durch
das Gesetz vom 19. Mai 1851 geregelten Verfahren stattfinden,
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Ebenso bedarf
lede sonstige Bildung oder Veräußerung von Teilstücken einer
Holzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für einige Landes-
teile der westlichen Provinzen und Hessen-Nassaus bestehen hin-
sichtlich der gemeinschaftlichen Waldungen noch besondere parti-
kulare Vorschriften, die durch 8 10 des Gesetzes vom 10. März 1881
aufrechterhalten worden sindis).
§ 185. Das Jagd- und Fischereirecht ½.
I. Das Jagdrechtr). Die Besitzergreifung der als herren-
los geltenden wilden Tiere stand nach älterem deutschen Rechte
allein dem Grundeigentümer zu. In den Gemeindewaldungen
varen hiernach sämtliche Markgenossen zur Ausübung der Jagd
berechtigt. Dieser noch zur Zeit des Sachsenspiegels die Regel
bildende Zustand wird aber schon damals durchbrochen durch die
ogenannten Bannforsten, in denen bei Strafe des Königsbannes
en wilden Tieren Friede ausgewirkt ist, so daß sie nicht dem freien
Besitzergreifungsrechte unterliegens). Mit dem Uebergange der
orsten in das Eigentum der Landes= und Grundherren verlor
auch die bisherige Jagdberechtigung der Markgenossen in den
emeindewaldungen ihre rechtliche Grundlage, und in Jahrhunderte
langem Kampfe setzten die Grundherren ihren Anspruch auf aus-
schließliche Ausübung des Jagdrechts nicht nur in dem Walde,
ondern auch in der ganzen Gemeindemarkung durch. Die recht-
lche Grundlage für den neuen Rechtszustand fand sich auch hier
wieder in der Lehre von den Regalien. Seit dem 17. Jahrhundert
8 13) Vgl. Forstgesetz für das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe vom
9 August 1897 — GS. 1897, S. 285 —, die in 895 der nassauischen
Zerordnung vom 9. November 1816 aufrecht erhaltenen Vorschriften über
e Hauberge, jetzt die Haubergordnung für den Dill- und Oberwesterwald—
rieis vom 4. Juni 1887 — G. 1887, S. 289 —. Gesetz für Kr. Alten-
schen, vom 9. April 1890 — GS. 1890, S. 56.
1) Vol. Dernburg, Bürgerliches Recht, Bd. 3, 88 113, 114.
*!) Vgl. Dalcke, Das preuß. Jagdrecht, Breslau 1864, 5. Aufl.
Delins, 1908; Ebner, Das preußische Jagdrecht, Berlin 1908.
Vol. Sachsenspiegel II, Art. 61, 62.
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